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  • 03.06.2008 | Basiswissen kompakt

    Die acht wichtigsten Punkte zum Fragerecht

    von RA Dirk Helge Laskawy, FAArbR, und RAin Eileen Malek, beide Aderhold Gassner Rechtsanwaltsges. GmbH, Leipzig

    Bei der Bewerberauswahl wird gerade auf Seiten des ArbG das zwischen ihm und dem jeweiligen Bewerber bestehende Spannungsverhältnis verkannt. Der ArbG hat ein Interesse daran, sich im konkreten Einzelfall über die Eignung des zukünftigen Mitarbeiters für die vorgesehene Tätigkeit zu vergewissern und sich in diesem Zusammenhang auch nach dessen persönlichen Verhältnissen zu erkundigen. Der Bewerber hingegen ist daran interessiert, seine Privatsphäre zu wahren und zu verhindern, dass der ArbG Informationen abfragt, die vor allem sein Privatleben und gerade nicht seine Qualifikation, Eignung und Leistungsfähigkeit betreffen. Der Beitrag klärt „die Fronten“.  

     

    Zulässigkeit von Fragen entscheidet sich nach Interessenabwägung

    Dem Bewerber steht das durch Art. 1 Abs. 1und Art. 2 Abs. 2 GG garantierte Allgemeine Persönlichkeitsrecht zur Seite. Ob Fragen des ArbG zulässig sind, entscheidet sich nach Abwägung der beiderseitigen Interessen von ArbG und ArbN. Daraus ergibt sich Folgendes: Begrenzung und Bezugspunkt ist das konkrete, angestrebte Arbeitsverhältnis. Die in Betracht kommenden Fragen richten sich deshalb nach den Bedingungen des vorgesehenen Arbeitsverhältnisses und den daraus für den ArbG resultierenden Risiken. Die Fragen müssen das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers beachten. Dies bedeutet, dass sie den Bewerber nicht in seiner Persönlichkeit insgesamt erfassen und erst recht nicht in seinen Intimbereich eindringen dürfen.  

     

    Es muss berechtigtes Interesse an der Frage bestehen

    Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (BAG AP Nr. 21 zu § 611a BGB; BAG AP Nr. 69 zu § 1 KSchG 1969) steht dem ArbG ein Fragerecht daher nur insoweit zu, als er ein berechtigtes, billigenswertes und schützenswertes Interesse an der Beantwortung seiner Frage für das Arbeitsverhältnis hat. Dieses Interesse muss objektiv so stark sein, dass das Interesse des Bewerbers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts und an der Unverletzlichkeit seiner Intimsphäre dahinter zurücktritt. Erforderlich ist mithin bei der Beurteilung der Zulässigkeit der konkreten Frage eine Abwägung der Interessen des Bewerbers und derjenigen des ArbG, sich Aufklärung über den Bewerber zu verschaffen.