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  • 01.12.2006 | Ausschlussfristen

    Beachten Sie tarifliche Ausschlussfristen bei der Geltendmachung von Annahmeverzugslohn

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Der vom ArbG vor der Antragstellung im Kündigungsschutzprozess schriftsätzlich angekündigte Abweisungsantrag stellt eine schriftliche Ablehnung der mit der Kündigungsschutzklage vom ArbN geltend gemachten Annahmeverzugsansprüche dar. Eine ausdrückliche schriftliche Ablehnungserklärung ist nicht erforderlich, wenn die Verfallklausel nur eine schriftliche Ablehnung verlangt (BAG 26.4.06, 5 AZR 403/05, Abruf-Nr. 063221).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Dem ArbN war von seinem ArbG mit Schreiben vom 10.12.02 fristgerecht zum 31.3.03 gekündigt worden. Seine Kündigungsschutzklage hatte Erfolg. Durch rechtskräftiges Urteil des LAG vom 1.4.04 wurde die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen.  

     

    Nachdem eine Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 6.4.04 insoweit ohne Erfolg geblieben war, machte der ArbN nunmehr mit seiner am 9.7.04 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für die Zeit vom 1.4.03 bis (zuletzt) 31.12.03 geltend. Der ArbG machte geltend, dass die erhobenen Ansprüche verfallen seien.  

     

    Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag enthielt folgende Ausschlussklausel: „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten vom Fälligkeitstage ab geltend gemacht werden. Wenn Ansprüche schriftlich abgelehnt werden, sind sie innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten im Klagewege geltend zu machen.“