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  • 01.06.2011 | Urlaubsrecht

    Verfall krankheitsbedingt aufgelaufenen Urlaubs im bestehenden Arbeitsverhältnis

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg

    § 7 Abs. 3 BUrlG und ähnliche tarifliche Vorschriften über den Verfall des Urlaubsanspruchs erfassen - wenn der ArbN wieder arbeitsfähig ist - auch Urlaubsansprüche, die in den Vorjahren wegen Arbeitsunfähigkeit nicht verwirklicht werden konnten (LAG Köln 5.11.10, 4 Sa 744/10, Abruf-Nr. 111660).

     

    Sachverhalt

    Der ArbN verlangte von seinem ArbG, bei dem er weiterhin beschäftigt ist, dass seinem Urlaubskonto 30 Tage Urlaub für das Jahr 2007 gutgeschrieben werden. Diesen Urlaub konnte er nicht in Anspruch nehmen, weil er in der Zeit vom 23.8.07 bis 7.10.08 arbeitsunfähig krank war. Dass dieser Urlaubsanspruch vom ArbG gestrichen wurde, stellte er anhand der Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2008 fest.  

     

    Mit einem dem ArbG am 10.6.09 zugegangenen Schreiben machte er den Urlaubsanspruch erstmals geltend. Er bezog sich dabei auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach der Urlaubsanspruch des arbeitsunfähig erkrankten ArbN nicht verfällt. Am 30.9. erhob er Klage. Der ArbG berief sich auf die in dem (einzelvertraglich vereinbarten) Tarifvertrag für die Geltendmachung von Ansprüchen enthaltene Ausschlussfrist. Zum anderen sei der Urlaubsanspruch nach Ablauf des tarifvertraglich auf den 30.4. des Folgejahres verlängerten Übertragungszeitraums untergegangen.  

     

    Das LAG Köln hat - anders als das Arbeitsgericht - die Klage abgewiesen.