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  • 21.12.2010 | Arbeitszeit

    Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten in der gesetzlichen Ruhezeit?

    Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.8.06 verpflichtet Ärzte, Bereitschaftsdienste zu leisten. Diese Bereitschaftsdienste werden mit einem tariflich festgelegten Faktor in Arbeitszeit umgerechnet und sind mit einem ebenfalls tariflich festgelegten, von der Entgeltgruppe abhängigen Stundenlohn zu vergüten oder gemäß § 12 Abs. 4 S. 1 TV-Ärzte/VKA durch entsprechende Freizeit abzugelten (Freizeitausgleich). Dieser Freizeitausgleich kann auch in der gesetzlichen Ruhezeit nach § 5 ArbZG erfolgen (BAG 22.7.10, 6 AZR 78/09, Abruf-Nr. 104172).

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war beim beklagten Klinikum vom 1.5.07 bis zum 31.3.10 als Assistenzarzt beschäftigt. Zwischen den Parteien fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der TV-Ärzte/VKA Anwendung. Der ArbN leistete außerhalb der regulären Arbeitszeit Bereitschaftsdienste von jeweils zehn Stunden, von denen entsprechend der tariflichen Regelung 90 Prozent und damit neun Stunden als Arbeitszeit gewertet wurden.  

     

    Im Anschluss erhielt der ArbN Freizeitausgleich noch innerhalb der gesetzlichen Ruhezeit des § 5 ArbZG. Dadurch wurde er jeweils von seiner ansonsten am Folgetag bestehenden Arbeitspflicht freigestellt. Eine verbleibende aus dem Bereitschaftsdienst errechnete Stunde Arbeitszeit wurde vergütet. Auf diese Weise wurde die Regelarbeitszeit des ArbN in vollem Umfang vergütet und die gesetzliche Ruhezeit eingehalten.  

     

    Der ArbN begehrt Entgelt für die von ihm zwischen dem 9.7.07 bis zum 31.8.08 geleisteten Bereitschaftsdienste, soweit ihm dafür Freizeitausgleich gewährt worden ist. Unstreitig sind dies in Arbeitszeit umgerechnet 640 Stunden. Der ArbN hält die Gewährung von Freizeitausgleich in der gesetzlichen Ruhezeit für unzulässig.