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  • 01.09.2009 | Arbeitsentgelt

    Keine einseitige Änderung einer Prämienregelung „auf Widerruf“ durch ArbG

    Erlässt der ArbG zunächst einseitig eine Prämienregelung, die ab einem bestimmten Geschäftsjahr „bis auf Widerruf“ gelten soll, und vereinbaren ArbG und ArbN später arbeitsvertraglich eine Prämie nach dieser Prämienregelung, ohne im Arbeitsvertrag einen Widerrufsvorbehalt zu vereinbaren, kann der ArbG die Prämienregelung nicht einseitig ändern (LAG München 3.3.09, 8 Sa 825/08, Abruf-Nr. 092730).

     

    Sachverhalt

    Zwischen dem ArbN und dem ArbG war für eine „telefonische Kundenberatung“ eine Provisions- und Prämienregelung vereinbart worden. So war im Rahmen einer vom ArbG einseitig erlassenen Prämienregelung eine Prämie für Auflagenzuwachs dergestalt vorgesehen, dass der im Geschäftsjahr erzielte Zuwachs der Auflage mit einer Prämie von 2,75 DM/Heft vergütet werden sollte, und eine Prämie für Marktdurchdringung, die für jeden Neubezieher bestimmter Objekte - mit einer Mindestmenge von 50 Heften - 100 EUR pro Objekt betragen sollte.  

     

    Darüber hinaus war hinsichtlich der Prämienregelung formuliert: „Die vorliegende Prämienregelung telefonische Kundenberatung gilt bis auf Widerruf. Angemessene Änderungen dieser Vergütungsregelung bleiben vorbehalten. Bei grundlegenden strukturellen Veränderungen des Marktes wird eine Überprüfung und ggf. Anpassung der Prämienregelung vorgenommen.“ Diese Regelung wurde im Jahr 2001 ohne Vereinbarung eines Widerrufsrechts Arbeitsvertragsinhalt.  

     

    Für das Jahr 2004 wurde zwischen den Parteien eine neue Prämienregelung, die von beiden Parteien unterschrieben wurde, vereinbart. Diese enthält u.a. Bestimmungen zu Zurückgewinnungs-, Zuwachs- und Neubezieherprämien. Ein Widerrufsvorbehalt ist im Rahmen dieser Vereinbarung nicht vorgesehen. Der ArbN ist der Auffassung, dass die für das Jahr 2004 vertraglich vereinbarte Prämienregelung auch für die Jahre 2005 und 2006 verbindlich sei. Nachdem erstinstanzlich die Klage auf Zahlung einer Prämie für die Jahre 2005 und 2006 auf der Grundlage der Prämienregelung für das Jahre 2004 abgewiesen wurde, war die hiergegen gerichtete Berufung des ArbN erfolgreich.