Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 03.02.2009 | Arbeitnehmerrechte

    Anspruch eines Praktikanten auf die übliche Arbeitsvergütung

    Eine als Praktikantenvertrag bezeichnete Vereinbarung ist als Arbeitsverhältnis anzusehen, wenn nicht der Ausbildungszweck, sondern die reine Arbeitsleistung im Vordergrund steht. In diesem Fall ist dem als Praktikant bezeichneten ArbN nach § 612 Abs. 2 BGB die für diese Arbeitsleistung übliche Vergütung zu zahlen. Eine wesentlich niedrigere Vergütungsvereinbarung über eine Praktikantenvergütung ist unwirksam (ArbG Kiel 29.12.08, hier Ca 1187 d/08, Abruf-Nr. 090189).

     

    Sachverhalt

    Ein ArbN war mehrere Monate bei einem Altenheimbetreiber im Rahmen einer berufsvorbereitenden Maßnahme eingesetzt. Im Anschluss daran schloss er für ein knappes Jahr eine als Praktikantenvertrag bezeichnete Vereinbarung. Im Rahmen dieser vertraglichen Regelung war eine wöchentliche Anwesenheit von 38,5 Std. und eine monatliche Vergütung von 200 EUR festgeschrieben. Die Parteien unterschrieben als Anlage zum Arbeitsvertrag eine Stellenbeschreibung für Wohnbereichshelfer. Dem ArbN wurde für den Fall der erfolgreichen Absolvierung des Praktikums ein Ausbildungsplatz für eine 18-monatige Ausbildung zum Altenpfleger in Aussicht gestellt. Der ArbN erbrachte im Rahmen des Praktikums die Tätigkeiten eines Wohnbereichshelfers. Im Anschluss an den befristeten Praktikumsvertrag wurde dem ArbN kein Ausbildungsvertrag angeboten.  

     

    Mit der Zahlungsklage verlangt der ArbN für den Zeitraum des „Praktikums“ die für Wohnbereichshelfer übliche Vergütung in Höhe von 1.286 EUR brutto monatlich abzüglich der gezahlten Praktikumsvergütungen, insgesamt 10.317 EUR brutto. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Arbeitsgericht hat klargestellt, dass es nicht auf den Wortlaut der Vereinbarung, sondern auf die praktische Durchführung des Vertrags ankommt. Das Gericht hat das Vertragsverhältnis als reguläres Arbeitsverhältnis eines Wohnbereichshelfers angesehen.