Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.04.2007 | Arbeitnehmerhaftung

    Rechtsprechungsübersicht zur Haftung des Arbeitnehmers bei Verkehrsunfällen

    von RA Rainer Polzin, FA Arbeitsrecht, Berlin

    In AA 06, 37 wurden die Grundsätze der ArbN-Haftung bereits dargestellt. Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über die Rechtsprechung zur Haftung des ArbN bei Verkehrsunfällen.  

     

    Rechtsprechungsübersicht: Betrieblich veranlasste Tätigkeit

    Schadensursache  

     

    Betrieblich  

    veranlasst?  

    Unfall während einer arbeitsvertraglich erlaubten Privatnutzung des Firmen-Pkw.  

    LAG Köln 15.9.98,13 Sa 367/98,  

    MDR 99, 684 

    nein  

    Unfall während einer arbeitsvertraglich erlaubten Privatnutzung des Firmen-Pkw. ArbG hatte keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen.  

    LAG Köln22.12.04, 7 Sa 859/04, 

    LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 1 

    nein, trotzdem Haftung nur in Höhe fiktiver Selbstbeteiligung  

    Arbeitsvertraglich erlaubte Fahrt mit Firmen-Pkw nach Dienstschluss von der Betriebsstätte zur Wohnung des ArbN.  

    LAG München 24.8.88, 

    7 (8) Sa 763/86, NZA 89, 218  

    ja  

    Lkw-Fahrer hatte die gesetzliche Höchstlenkzeit erreicht. Er wich deshalb von der Dienstroute ab, um sich in seiner Wohnung auszuruhen.  

    BAG 21.10.83, 7 AZR 488/80

    AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers = NZA 84, 83  

    ja  

    ArbN verursacht Unfall während eines privaten Umwegs auf einer eigentlich betrieblich veranlassten Fahrt.  

    LAG München 6.7.89,4 Sa 42/89,  

    NZV 90, 477 

    nein  

    Sammeltransport zur Baustelle, sofern die Arbeitszeit vergütet wird.  

    LAG Hessen 23.5.03, 12 Sa 52/02

    n.V.  

    ja  

    Schädigung eines Arbeitskollegen mit Pkw anlässlich des gemeinsamen Aufbruchs von Baustelle zur Unterkunft.  

    LAG Berlin 10.7.98, 6 Sa 29/98

    n.V.  

    ja  

    Fahrt eines Monteurs, der vertraglich zur Fernmontage verpflichtet war, als Beifahrer zwischen Betriebssitz und auswärtiger Baustelle.  

    BAG 24.6.04, 8 AZR 292/03, 

    AP Nr. 3 zu § 104 SGB VII 

    = DAR 04, 727  

    ja  

    Erlaubter Einsatz eines Privat-Pkw für Dienstfahrt. Unfallursache: Mangelhafte Bereifung.  

    LAG Düsseldorf 17.10.05, 

    14 Sa 823/05, DB 06, 509  

    nein  

    Unfall durch ArbN mit Gabelstapler auf Firmengelände, sofern es sich um eine „Spaßfahrt“ handelte.  

    BAG 18.4.02,8 AZR 348/01,  

    AP Nr. 122 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers = NZA 03, 37 

    nein  

    Strafverfolgung nach unverschuldetem Verkehrsunfall.  

    BAG 16.3.95, 8 AZR 260/94, AP Nr. 12 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers = NZA 95, 836  

    ja  

    Unfallflucht durch ArbN, der einen Verkehrsunfall mit Sachschaden an einem fremden Pkw verursacht hatte. ArbG musste im Innenverhältnis zur Versicherung wegen der Unfallflucht den Schaden alleine tragen.  

    LAG Düsseldorf 12.2.03, 

    12 Sa 1345/02,  

    VersR 04, 103  

    nein  

    Beschädigung eines Privat-Fahrzeugs eines Forstarbeiters anlässlich von Waldarbeiten.  

    BAG 17.7.97, 8 AZR 480/95, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers = NZA 97, 1346  

    ja  

    Falschbetankung eines Firmen-Pkw auf Dienstfahrt (Super statt Diesel).  

    LAG Rheinland-Pfalz 7.7.03, 

    7 Sa 631/03, n.V., Abruf-Nr. 070831  

    ja  

    Motorschaden während einer Dienstfahrt am Pkw des ArbN.  

    LAG Hessen 13.11.85, 10 Sa 42/85

    LAGE § 670 BGB Nr. 5  

    ja  

    Gepäckdiebstahl aus Kofferraum während Dienstfahrt. ArbN konnte dies nicht anderweitig unterbringen.  

    LAG Nürnberg24.9.97, 3 Sa 445/97

    NZA-RR 98, 199 

    ja  

     

     

     

    Rechtsprechungsübersicht: Schadensquotelung

    Unfallsachverhalt  

     

    Monatsverdienst  

    Schuldform  

    Schadenshöhe  

    Quote ArbN/ArbG  

    Ampel springt von grün auf gelb um, Pkw bremst unmittelbar vor der Ampel, ArbN fährt diesem Pkw auf.  

    LAG Hamm 18.4.96, 4 Sa 1668/95, n.V.  

    3.535 DM  

     

    leicht fahrlässig  

    5.779,55 DM  

     

    0 % ./. 100 %  

    Auffahrunfall bei Straßenfrost, Firmen-Pkw war nicht vollkaskoversichert.  

    LAG Rheinland-Pfalz 19.6.01,5 Sa 391/01, n.V.  

    nicht bekannt  

     

    fahrlässig  

    4.293,23 DM  

     

    ArbN haftet in Höhe fiktiver SB (1.000 DM)  

    ArbN stößt mit dem nicht vollkaskoversicherten Firmen-Pkw beim Rückwärtsfahren gegen eine Laterne.  

    BAG 24.11.87, 8 AZR 66/82, AP Nr. 92 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers = NZA 88, 584  

    300 DM  

     

    fahrlässig  

    1.619,63 DM  

     

    ArbN haftet in Höhe fiktiver SB (650 DM)  

    Schleuderunfall durch Taxifahrer nachts auf regennasser Fahrbahn mit nicht vollkaskoversichertem Taxi.  

    BAG 24.11.87,8 AZR 590/82, n.V.  

    700 DM netto  

     

    fahrlässig  

    14.219,10 DM  

     

    ArbN haftet in Höhe fiktiver SB (1.000 DM)  

    Paketauslieferungsfahrer biegt mit Ford-Transit in einer engen Gasse nach rechts ab und beschädigt den Transporter auf der rechten Seite.  

    LAG Rheinland-Pfalz 3.3.05,4 Sa 535/04, n.V.  

    nicht bekannt  

     

    fahrlässig  

    545,75 EUR  

     

    50 % ./. 50 %  

    Rückgriffsanspruch der Vollkaskoversicherung: ArbN war bei privater Nachtfahrt am Steuer eingeschlafen, nachdem er sich nach Dienstschluss einige Stunden ausgeruht hatte.  

    LAG Rheinland-Pfalz 15.1.98,1 Sa 1058/97, n.V.  

    nicht bekannt  

     

    fahrlässig  

    13.720,96 DM  

     

    0 % /. .100 %  

    ArbG setzt einen ArbN, von dem er weiß, dass dieser keine Fahrerlaubnis besitzt, als Fahrer ein. ArbN verschuldet wegen Trunkenheit einen Unfall.  

    BAG 23.6.88, 8 AZR 300/85, AP Nr. 94 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers = NZA 89, 181  

    nicht bekannt  

     

    grob fahrlässig  

    unbekannt  

     

    0 % ./. 100 %  

    Geschwindigkeitsüberschreitung (96 km/h statt 50 km/h) bei 1,14 Promille-BAK durch Berufskraftfahrer.  

    ArbG Stade 3.7.91, 2 Ca 310/90, Schaden-Praxis 92, 214  

    2.700 DM (netto)  

     

    grob fahrlässig  

    142.753,75 DM  

     

    10 % ./. 90 %  

    Unfall mit einem Enteiserfahrzeug auf dem Gelände eines Flughafens infolge Alkohols (1,41 Promille).  

    BAG 23.1.97, 8 AZR 893/95, NZA 98, 140  

    3.500 DM  

     

    grob fahrlässig  

    150.000 DM  

     

    13 % ./. 87 %  

    Rotlichtverstoß eines Aushilfstaxifahrers.  

    LAG Köln 9.11.05, 3 (7) Sa 369/05, NZA-RR 06, 311  

    165 EUR  

     

    grob fahrlässig  

    10.000 EUR  

     

    20 % ./. 80 %  

    Rotlichtverstoß eines Busfahrers.  

    LAG Schleswig-Holstein 27.1.88, 5 Sa 582/87, LAGE § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 2  

    nicht bekannt  

     

    grob fahrlässig  

    110.195,15 DM  

     

    50 % ./. 50 % 

    Rotlichtverstoß eines Berufskraftfahrers.  

    BAG 12.11.98, 8 AZR 221/97, AP Nr. 117 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers = NZA 99, 263 

    5.370 DM  

     

    grob fahrlässig  

    6.705,50 DM  

     

    100 % ./. 0 %  

    Missachtung eines Stoppschilds durch einen berufserfahrenen Taxifahrer.  

    BAG 12.12.89, 8 AZR 382/88, n.V. 

    nicht bekannt  

     

    grob fahrlässig  

    9.425 DM  

     

    100 % ./. 0 %  

    Ortsunkundiger 21-jähriger ArbN liest während der Fahrt in Straßenkarte und rammt parkenden Pkw.  

    LAG Nürnberg 18.4.90,3 Sa 38/90, DB 91, 606  

    1.500 DM  

     

    grob fahrlässig  

    7.558,99 DM  

     

    20 % ./. 80 %  

    ArbN fuhr ohne sich von anwesenden Kollegen einweisen zu lassen bei starkem Schneefall von einem Betriebs- parkplatz auf eine öffentliche Straße. Dabei kam es zu einem Unfall mit einem von rechts kommenden Lkw.  

    LAG Hamm 16.4.97,3 TaBV 112/96, BB 97, 2007  

    nicht bekannt  

     

    grob fahrlässig  

    3.289,39 DM  

     

    100 % ./. 0 %  

     

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 60 | ID 85299