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  • 01.01.2005 | Annahmeverzug

    Nichtaufnahme der Arbeit zu geänderten Arbeitsbedingungen als böswilliges Unterlassen

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Lehnt der ArbN nach Ausspruch einer Änderungskündigung durch den ArbG die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen ab, kann hierin ein böswilliges Unterlassen liegen, zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 11 S.1 Nr. 2 KSchG) (BAG 16.6.04, 5 AZR 508/03, Abruf-Nr. 043054).

     

    Sachverhalt

    Wegen wirtschaftlicher Probleme beschloss der ArbG, die Gehälter der Führungskräfte in einen festen Anteil von 60 Prozent und einen variablen Anteil von 40 Prozent aufzuteilen. Da der ArbN auf einem Festanteil von 80 Prozent beharrte, erklärte der ArbG die außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung, hilfsweise die fristgerechte Änderungskündigung. Der ArbN lehnte es ab, das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen, und erhob Kündigungsschutzklage. Einer Aufforderung des ArbG, seine Arbeit zu einer der Änderungskündigung entsprechenden Vergütung aufzunehmen, kam er nicht nach. Noch vor Ablauf der Kündigungsfrist der fristgerechten Änderungskündigung lösten die Parteien das Arbeitsverhältnis einvernehmlich auf. Das Arbeitsgericht erklärte die fristlose Änderungskündigung rechtskräftig für unwirksam. Das Arbeitsverhältnis hat damit bis zu der Auflösung fortbestanden. Außerdem wurde der ArbG verurteilt, dem ArbN einen Teil des Lohns für die Zeit nach der fristlosen Änderungskündigung zu zahlen. Der ArbN hat weiteren Annahmeverzugslohn für diesen Zeitraum verlangt. Er habe es entgegen der Auffassung des ArbG nicht böswillig unterlassen, durch Fortsetzung der Tätigkeit diesen Betrag zu verdienen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das BAG hat die Klageabweisung des LAG aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.  

     

    Einschlägig sei § 11 S. 1 Nr. 2 KSchG (inhaltsgleich: § 615 S. 2 BGB). Bestehe nach dem Urteil das Arbeitsverhältnis fort, müsse sich der ArbN auf das für diese Zeit geschuldete Arbeitsentgelt das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er die Annahme einer zumutbaren Arbeit nicht böswillig unterlassen hätte. Es sei zu prüfen, ob dem ArbN nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 12 GG) die Aufnahme einer anderweitigen Arbeit zumutbar sei. Böswillig handele der ArbN, dem ein Vorwurf daraus gemacht werden könne, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis objektiver Umstände (Arbeitsmöglichkeit, Zumutbarkeit der Arbeit und Nachteilsfolgen für den ArbG) vorsätzlich untätig bleibe. Eine Anrechnung komme auch in Betracht, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit bei dem ArbG bestehe, der sich mit der Annahme der Dienste des ArbN in Verzug befinde.