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  • 01.06.2006 | Annahmeverzug

    Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs bei dauerhafter Vertragsverschlechterung?

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Die Arbeit bei dem bisherigen ArbG ist nur zumutbar i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 KSchG, wenn sie auf den Erwerb von Zwischenverdienst gerichtet ist. Auf eine dauerhafte Änderung des Arbeitsvertrags braucht sich der ArbN nicht einzulassen (BAG 11.1.06, 5 AZR 98/05, Abruf-Nr. 061236).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der ArbG kündigte dem als Fachverkäufer beschäftigten ArbN aus betriebsbedingten Gründen. Der ArbN erhob Kündigungsschutzklage. Die Parteien verhandelten erfolglos über eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen. Ein Vertragsentwurf des ArbG sah eine teilweise Änderung des Aufgabenbereichs des ArbN (nunmehr Beschäftigung als Verkäufer mit Kassentätigkeit), eine Reduzierung des Gehalts (von 2.040 EUR auf 1.650 EUR brutto monatlich) und eine längere Arbeitszeit vor. Der ArbN unterzeichnete nicht. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt.  

     

    Der ArbN erhob Klage auf Zahlung des Annahmeverzugslohns für die ersten drei Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist (abzüglich Arbeitslosengeld). Der ArbG vertrat die Auffassung, der ArbN müsse sich jedenfalls den Betrag von 1.650 EUR monatlich als böswillig unterlassenen Zwischenverdienst zusätzlich anrechnen lassen. Dem hielt der ArbN entgegen, dass ihm eine Beschäftigung nur in Verbindung mit dem neuen Arbeitsvertrag angeboten worden sei. Auf eine solche dauerhafte Änderung des ursprünglichen Arbeitsvertrags habe er sich nicht einzulassen brauchen.  

     

    Das BAG ist dem ArbN gefolgt und hat die der Zahlungsklage in vollem Umfang stattgebenden Urteile der Vorinstanzen bestätigt. Der ArbG habe nach den Tatsachenfeststellungen des LAG dem ArbN keine Weiterbeschäftigung für die Zeit des Kündigungsrechtsstreits, sondern eine dauerhafte Änderung des Arbeitsvertrags angeboten. Der ArbN hätte nur ein auf einen Zwischenverdienst gerichtetes Arbeitsangebot beachten müssen, um nicht den Anspruch auf Verzugslohn nach § 11 S. 1 Nr. 2 KSchG zu verlieren.