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  • 01.03.2006 | Annahmeverzug

    Kann der ArbN seine Arbeitsbereitschaft von einer Kündigungsrücknahme abhängig machen?

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Annahmeverzug des ArbG ist ausgeschlossen, wenn der ArbN nicht leistungsfähig oder leistungswillig ist. Bietet der ArbG nach Ausspruch einer Kündigung eine sog. Prozessbeschäftigung an, steht der Leistungsbereitschaft entgegen, wenn der ArbN die Forderung nach einem Verzicht auf die Wirkungen der Kündigung zur Bedingung der Arbeitsaufnahme macht (BAG 13.7.05, 5 AZR 578/04, Abruf-Nr. 060381).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der ArbG hatte dem ArbN aus betriebsbedingten Gründen fristgerecht zum 28.2. gekündigt. Hiergegen erhob der ArbN Kündigungsschutzklage. Der ArbG bot dem ArbN eine vorläufige Weiterbeschäftigung ab dem 3.3 (einem Montag) bis zum Abschluss des Verfahrens an. Der ArbN teilte mit, dass er solange zu einer Arbeitsaufnahme nicht verpflichtet sei, wie der ArbG nicht erklärt habe, dass er an seiner Kündigung nicht weiter festhalten wolle. Am 3.3. trat der ArbN die Arbeit nicht an. Der ArbG mahnte ihn mit Schreiben vom selben Tage ab und sprach, als der ArbN auch am 4.3. nicht zur Arbeit erschien, eine fristlose Kündigung aus. Das Arbeitsgericht stellte rechtskräftig die Unwirksamkeit sowohl der fristgerechten wie auch der fristlosen Kündigung fest.  

     

    Nunmehr erhob der ArbN Klage auf Lohnzahlung für die Zeit ab dem 1.3. Die klageabweisende Entscheidung des LAG wurde vom BAG bestätigt. Einem Annahmeverzug stehe entgegen, dass der ArbN seine fehlende Leistungsbereitschaft dokumentiert habe. Er habe einen Verzicht des ArbG auf die Kündigung nicht zur Bedingung für eine Arbeitsaufnahme machen dürfen. Die fehlende Leistungsbereitschaft habe auch nach Ausspruch der fristlosen Kündigung durch den ArbG fortbestanden.  

     

    Praxishinweis

    Der ArbG ist im Hinblick auf eine Verringerung des Kostenrisikos im Allgemeinen gut beraten, dem gekündigten ArbN, der Kündigungsschutzklage erhoben hat, für die Dauer des Verfahrens eine vorläufige Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen anzubieten.