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  • 01.06.2007 | Änderungskündigung

    Angebot geänderter Arbeitsbedingungen schon für die Zeit vor Ablauf der Kündigungsfrist?

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Eine ordentliche Änderungskündigung, die auf eine vor Ablauf der Kündigungsfrist des betreffenden ArbN wirksam werdende Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zielt, ist nach § 1 Abs. 1, § 2 KSchG sozial ungerechtfertigt (BAG 21.9.06, 2 AZR 120/06, Abruf-Nr. 071552).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war bei der Beklagten im Bereich BVD beschäftigt. Die Beklagte beschloss, diesen Bereich in ihre hundertprozentige Tochter T-GmbH zu verlagern. Die T-GmbH war anders als die Beklagte nicht tarifgebunden und konnte daher am Markt kostengünstiger auftreten. Da sich abzeichnete, dass die Mehrzahl der ArbN der Abteilung BVD einem Betriebsübergang widersprechen würde, richtete die Beklagte eine neue Abteilung ein. Hier sollten die dem Betriebsübergang widersprechenden Beschäftigten aufgefangen werden. Sie sollten dann im Wege der ArbN-Überlassung bei der T-GmbH eingesetzt werden.  

     

    Der Kläger erhob Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Daraufhin sprach die Beklagte am 25.3.04 unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist eine Änderungskündigung zum 30.9.04 aus. Sie bot ihm die Fortsetzung des Arbeitverhältnisses in der neuen Abteilung ab dem 1.7.04 zu geänderten Arbeitsbedingungen an (geringerer Lohn etc.). Am 1.7.04 hatte die Beklagte sämtliche Betriebsmittel der Abteilung BVD auf die T-GmbH übertragen. Der Kläger nahm das Angebot rechtzeitig unter dem Vorbehalt an, dass die Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt ist. Sodann erhob er Klage mit dem Antrag auf Feststellung, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung unwirksam ist.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Dabei ließ es das BAG dahingestellt, ob es überhaupt rechtlich möglich ist, eine ordentliche Änderungskündigung mit dem Angebot zu verbinden, die Beschäftigungsbedingungen bereits vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu ändern.