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  • 27.06.2026 · Nachricht · Variable Vergütung

    Schadenersatz wegen nicht vorgenommener Zielvereinbarung

    Hat ein ArbN nach dem Arbeitsvertrag Anspruch auf einen variablen Gehaltsbestandteil gemäß einer Zielvereinbarung, verpflichtet dies den ArbG, mit dem ArbN Verhandlungen über den Abschluss einer Zielvereinbarung zu führen, die ihm realistische Ziele für die jeweilige Zielperiode anzubieten. Befindet sich der ArbG mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, ist Rechtsfolge nach § 615 S. 1 BGB die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs. Hierzu gehören auch erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile (BAG 3.7.24, 10 AZR 171/23).