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  • · Fachbeitrag · Urlaubsgeld und Elternzeit

    Nach der Kündigung kann der ArbG den Urlaub für Elternzeit nicht mehr kürzen

    Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kann der ArbG den Urlaub für Elternzeiten nicht mehr kürzen (BAG 19.5.15, 9 AZR 725/13, Abruf-Nr. 144712).

     

    Sachverhalt

    Die ArbN war ab April 2007 gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt 2.000 EUR in einem Seniorenheim als Ergotherapeutin beschäftigt. Bei einer Fünf-Tage-Woche standen ihr im Kalenderjahr 36 Urlaubstage zu. Die ArbN befand sich nach der Geburt ihres Sohnes im Dezember 2010 ab Mitte Februar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 15.5.12 in Elternzeit. Mit Schreiben vom 24.5.12 verlangte sie vom ArbG ohne Erfolg die Abrechnung und Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012. Im September 2012 erklärte der ArbG, dass der Erholungsurlaub der ArbN wegen der Elternzeit gekürzt wurde.

     

    Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, da es die nachträgliche Kürzung des Erholungsurlaubs der ArbN für unwirksam hielt. Der ArbN wurde daher eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.822 EUR brutto zugesprochen.