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  • · Fachbeitrag · Urlaub

    Freistellung unter Urlaubsanrechnung: Wann der ArbG den Rückruf verspielt

    Aus einem einmal bewilligten Urlaub kann der ArbG den ArbN nicht zurückrufen, auch nicht bei einer Freistellung während der Kündigungsfrist nach Erhebung der Klage. Über das Ende der Kündigungsfrist hinaus entfällt der Vergütungsanspruch jedoch, weil die Freistellung nach dem objektiven Empfängerhorizont auf diesen Zeitraum begrenzt war.

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war beim ArbG seit dem 3.6.24 befristet bis zum 31.5.25 beschäftigt. Der ArbG kündigte am 13.3.25 ordentlich zum 15.4.25. Im Übergabegespräch bot der Geschäftsführer zunächst einen Aufhebungsvertrag an, den der ArbN ablehnte. Daraufhin übergab er die bereits unterschriebene Kündigung sowie ein separates Schreiben mit dem Betreff „Freistellung von der Arbeit“. Hierin wurde der ArbN „ab sofort und unwiderruflich von der Arbeitsleistung unter Anrechnung von Resturlaub und Überstunden“ freigestellt. Der ArbN erhob am 17.3.25 Kündigungsschutzklage. Der ArbG erkannte am 24.3.25 den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses an und forderte den ArbN auf, am 25.3.25 um 8:00 Uhr zur Arbeit zu erscheinen. Der ArbN nahm das Anerkenntnis am 3.4.25 an, blieb der Arbeit aber bis zum Ende der Kündigungsfrist am 31.5.25 fern und verlangte die volle Vergütung.

     

    Das Arbeitsgericht Oldenburg (3.9.25, 7 Ca 61/25) sprach ihm nur die Vergütung bis zum 24.3.25 zu.