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  • · Fachbeitrag · Unternehmensnachfolge

    Vertragsanpassung und Änderungskündigung nach dem Betriebsübergang, Teil 2

    von Dr. Guido Mareck, Direktor des Arbeitsgerichts Dortmund

    | Der Betriebsübergang ist für ArbG und ArbN eine herausfordernde rechtliche Situation. Bei einem solchen Übergang gehen sämtliche Arbeitsverträge kraft Gesetzes auf den neuen Inhaber über. Im ersten Teil ging es um die Chancen und Risiken für den Erwerber. Der zweite Teil beleuchtet die Möglichkeiten der Änderungskündigung nach einem Betriebsübergang. | 

    1. Gelten Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge fort?

    Betriebsvereinbarungen gelten nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich unverändert fort. Etwas anderes gilt nach § 613a Abs. 1 S. 3 BGB, wenn der Gegenstand der ursprünglichen Betriebsvereinbarung im Veräußererbetrieb im Erwerberbetrieb durch eine andere, dort geltende Betriebsvereinbarung geregelt ist. In diesen Fällen werden die in den Betriebsvereinbarungen des Veräußererbetriebs ursprünglich geregelten Arbeitsbedingungen ausnahmsweise nicht Inhalt des Arbeitsverhältnisses zum neuen Betriebsinhaber.

     

    Bezüglich der Fortgeltung von Tarifverträgen im übergegangenen Arbeitsverhältnis ist zwischen folgenden Konstellationen zu unterscheiden: