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  • · Nachricht · Überstunden

    Überstunden: Voraussetzungen für die Erleichterung bei der Darlegungs- und Beweislast des ArbN

    | Die Darlegungs- und Beweislast für die Erbringung vergütungspflichtiger Überstunden liegt im Grundsatz beim Arbeitnehmer. |

     

    Auf diesen Grundsatz wies noch einmal das LAG Rheinland-Pfalz hin (19.2.21, 8 Sa 169/20, Abruf-Nr. 222643).Das LAG machte allerdings auch deutlich, dass in bestimmten Fällen eine Erleichterung der Darlegungslast in Betracht kommen kann. Das ist der Fall, wenn der Schutzzweck der Norm (z. B. NachwG) das erlaubt oder die Interessenlage der Streitparteien das gebietet.

     

    MERKE | Das ist aber nach Ansicht des LAG mit Blick auf die Anordnung oder Duldung von Überstunden in einem Vergütungsrechtsstreit vor dem Hintergrund von Normen, die dem Gesundheitsschutz und nicht dem Nachweisinteresse des Arbeitnehmers zu dienen bestimmt sind, nicht der Fall.

     
    Quelle: ID 47449720