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  • · Fachbeitrag · Sonderzahlungen

    Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt:Wo liegt der Unterschied?

    von RA und VorsRiLAG a.D. Dr. Lothar Beseler, Meerbusch

    | In Ergänzung zum Beitrag „Unter diesen Voraussetzungen ist Weihnachtsgeld verpflichtend zu zahlen“ stellt sich die Frage nach dem genauen Unterschied zwischen einem Freiwilligkeits- und einem Widerrufsvorbehalt. Zunächst ist relevant, dass sowohl der Freiwilligkeits- als auch der Widerrufsvorbehalt nicht für das Arbeitsentgelt als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit, sondern nur für nicht wesentliche Zusatzbestimmungen vorgesehen werden kann ( BAG 25.4.07, 5 AZR 627/06, Abruf-Nr. 072811 ). Doch es gibt weitere Unterschiede. |

    1. Der Freiwilligkeitsvorbehalt

    Gewährt der ArbG dreimal hintereinander ohne Vorbehalt eine zusätzliche Leistung, entsteht eine betriebliche Übung des Inhalts, dass der ArbG die Leistung auch künftig gewähren muss. Denn unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des ArbG zu verstehen, aus denen die ArbN schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des ArbG, das von den ArbN in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen.

     

    Entscheidend für das Entstehen eines Anspruchs ist, wie die Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des ArbG nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen mussten, und ob sie auf einen Bindungswillen des ArbG schließen durften. Ob dieser tatsächlich mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat, ist unerheblich. Eine betriebliche Übung kommt nur in Betracht, wenn auf die gewährte Leistung kein einzelvertraglicher oder kollektivrechtlicher Anspruch besteht (BAG 26.4.22, 9 AZR 367/21, Abruf-Nr. 230460).