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  • · Fachbeitrag · Rückzahlungsvereinbarung

    So vereinbart der ArbG wirksam die Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten

    | Jeder ArbG freut sich, wenn sich seine ArbN fort- und weiterbilden. Denn schließlich sollen die Mitarbeiter bei den immer schneller fortschreitenden technischen und organisatorischen Innovationen mithalten können. Aber was ist mit den Kosten? Eine Fortbildung kann schnell mehrere tausend Euro kosten. Und dann ist der ArbN vielleicht nach einigen Monaten mit dem ganzen Wissen weg - und der nächste ArbG profitiert. Also doch Finger weg von Fortbildungen für den ArbN? „Nein“ - sagt AA Arbeitsrecht aktiv und zeigt auf, was bei einer Rückzahlungsvereinbarung zu beachten ist. |

    1. Zunächst: Was sagt das BAG?

    Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Situationen, in denen eine Rückzahlungsvereinbarung zulässig ist oder auch nicht. Hierzu hat sie einige Kriterien entwickelt.

     

    a) Rückzahlungsvereinbarung zwischen ArbN und ArbG? Yes, you can!

    Nach dem BAG sind Rückzahlungsvereinbarungen hinsichtlich solcher Fortbildungen wirksam, die für den ArbN „vorteilhaft“ sind. Doch was meint das BAG mit „vorteilhaft“? Damit sind solche Fortbildungen gemeint, die im Sinne einer Verbesserung der beruflichen Möglichkeiten sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn dem ArbN durch die Fortbildung eine neue - bisher verschlossene berufliche - Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt oder eine höher dotierte Vergütung beim bisherigen ArbG in Aussicht gestellt werden kann.