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  • · Fachbeitrag · Praxistest

    Prüfen Sie Ihr Wissen: Was ist o.k. in den AGB?

    von DirArbG Dr. Guido Mareck, Siegen

    | In diesem Praxistest geht es um Klauseln in Formulararbeitsverträgen, die als allgemeine Geschäftsbedingungen der Prüfung nach §§ 305 ff. BGB unterworfen sind. Hier hat der ArbG als Klauselverwender insbesondere darauf zu achten, dass die Regelungen nicht gegen das Transparenzverbot nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB verstoßen und den ArbN als dem „Verbraucher“ gleichgestellten Vertragspartner nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 2 BGB benachteiligen. |

     

    Im Folgenden werden die Möglichkeiten und die von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen der Gestaltung von Formulararbeitsverträgen im Hinblick auf Rückzahlungsklauseln, pauschalierten Vertragsstrafen und Ähnliches beleuchtet. In der Praxis lauern hier häufig Fallen für den Parteivertreter des ArbG, die es schon im Vorfeld der Arbeitsvertragsgestaltung effektiv zu vermeiden gilt.

     

    Die Auflösung zu den folgenden Fragen mit erläuternden Hinweisen finden Sie auf Seite 35. Wenn Sie oder Ihre Kollegen den Test noch einmal wiederholen wollen: Auf der Homepage von Arbeitsrecht aktiv (aa.iww.de, dort unter Downloads -> Wissensquiz) können Sie den Text jederzeit online ausfüllen und erhalten automatisch die Antwort angezeigt. Um das Online-Archiv nutzen zu können, müssen Sie sich lediglich registrieren, falls Sie das nicht ohnehin schon getan haben.

     

    Fälle und Fragen zum Praxistest zum Thema „AGB“
    Ja
    Nein

    1.

    Ein ArbN wird zum KFZ-Prüfingenieur im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ausgebildet. In der hierüber abgeschlossenen Fortbildungsvereinbarung ist u.a. bestimmt, dass bei Abbruch oder Nichtbestehen der Ausbildung die gesamte Ausbildungskosten „entsprechend der erfolgten Leistungen, gegebenenfalls nach Bezifferung durch den ArbG nach billigem Ermessen“ vom ArbN zu tragen sind. Nach Abbruch der Ausbildung und anderweitiger Fortsetzung verlangt der ArbG Kosten für Verpflegung und Auslagen in Höhe von 7.177 EUR vom ArbN. Zu Recht?

    2.

    Wäre die Rechtslage anders, wenn in der Fortbildungsvereinbarung selbst konkret die Berechnungsgrundlagen der zur erstattenden Kosten wie z.B. Lehrgangsgebühren und Pauschalen für Verpflegung und KM-Sätze enthalten gewesen wären?

    3.

    Hat der ArbG bei Unwirksamkeit der formularmäßigen Rückzahlungsklausel einen Anspruch aus §§ 812 ff. BGB unter dem Aspekt der Zweckverfehlung der aufgewandten Ausbildungskosten?

    4.

    Der bei einem ArbG der Metallindustrie tätige ArbN B hat einen Arbeitsvertrag, in dem unter anderem bestimmt ist, dass ihm eine „jährliche Weihnachtsgratifikation in einer vom ArbG pro Jahr festgelegten Höhe“ zusteht. Nach Zahlung in jeweils unterschiedlicher Höhe in 2007 bis 2010 verlangt B nun für 2011 Zahlung nach dem Tarifvertrag 13. MEK der Metallindustrie. Zu Recht?

    5.

    Hätte B, entsprechenden Darlegungen hinsichtlich des Betriebsergebnisses und der wirtschaftlichen Entwicklung im Betrieb des ArbG vorausgesetzt, die Möglichkeit gehabt, die Ausübung billigen Ermessens durch den ArbG nach § 315 BGB bei der Festsetzung der Gratifikations-höhe gerichtlich überprüfen zu lassen?

    6.

    Ist eine Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag einer Flugbegleiterin dahingehend, dass diese „vorübergehend oder dauerhaft auf einem anderen Flugmuster, an einem anderen Ort und befristet auch bei einem anderen Unternehmen“ einsetzbar ist, wirksam, wenn zuvor in einem Schreiben eine Stationierung an einem bestimmten Ort angeboten wurde?

    7.

    ArbN C hat einen Arbeitsvertrag mit ihrer ArbG, der unter anderem eine Ausschlussklausel enthält, die lautet, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und in Verbindung mit ihm innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen und ansonsten verfallen. Umfasst diese Klausel auch Ansprüche auf Schmerzensgeld wegen „Mobbings“?

    8.

    Ist eine Haftungsklausel im Arbeitsvertrag eines BerufsKraftfahrers wirksam, die lautet, dass der ArbN „je nach Verschuldensgrad und Schadenshöhe für jeden von ihm verursachten Schaden bis zu 5.000 EUR Schadenersatz (Höhe des vom ArbG mit der KFZ-Versicherung vereinbarten Selbstbehalts) leisten muss?

    9.

    Ist in einem Formulararbeitsvertrag eine Bindung des ArbN für einen Zeitraum von 12 Monaten bei einem Lehrgang mit einer Dauer von zwei Monaten im Rahmen einer ansonsten wirksamen Rückzahlungsklausel bezüglich der Lehrgangskosten zulässig?

    10.

    Wäre im Fall 9 auch eine Bindung für zwei Jahre zulässig?

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 30 | ID 42483590