Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Praxistest

    Prüfen Sie Ihr Wissen: Arbeitsunfähigkeit und deren Bescheinigung

    von DirArbG Dr. Guido Mareck, Siegen

    | In diesem Praxistest geht es um Probleme, die sich für ArbG- und ArbN-Vertreter im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit (AU) und der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) stellen. Hier muss der ArbG wissen, wie er auf genesungswidriges Verhalten des ArbN oder bei Zweifeln an der vorgelegten AUB angemessen reagieren kann. |

     

    Im Folgenden werden die von der Rechtsprechung festgelegten Grenzen solcher Reaktionsmöglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf den Beweiswert der ärztlichen AUB und dessen mögliche Erschütterung durch den ArbG beleuchtet. Darüber hinaus wird aufgezeigt, welche Gestaltungsmöglichkeiten dem ArbG im Vorfeld vor der Kündigung oder Abmahnung an die Hand gegeben werden kann.

     

    Die Auflösung zu den folgenden Fragen mit erläuternden Hinweisen finden Sie auf Seite 71. Wenn Sie oder Ihre Kollegen den Test noch einmal wiederholen wollen: Auf der Homepage von Arbeitsrecht aktiv (aa.iww.de, dort unter Downloads -> Wissensquiz) können Sie den Text jederzeit online ausfüllen und erhalten automatisch die Antwort angezeigt. Um das Online-Archiv nutzen zu können, müssen Sie sich lediglich registrieren, falls Sie das nicht ohnehin schon getan haben.

     

    Fälle und Fragen zum Praxistest zum Th„Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“
    Ja
    Nein

    1.

    Der ArbN A gerät über eine Anweisung des ArbG so in Wut, dass er mit der Faust auf ein Schild einschlägt, das auf einer Holzstrebe montiert ist. Dabei bricht er sich an der Strebe die Hand und ist für über fünf Wochen arbeitsunfähig. Die angefallenen Entgeltfortzahlungs-Kosten in Höhe von 2.662,52 EUR brutto will der ArbG wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Verletzung nicht übernehmen. Zu Recht?

    2.

    Im auf das Arbeitsverhältnis zwischen ArbN A und ArbG B anwendbaren Tarifvertrag ist die Pflicht des ArbN geregelt, „bei gegebener Veranlassung“ an der Feststellung der Arbeitsfähigkeit durch ärztliche Untersuchung mitzuwirken. Der schon längere Zeit arbeitsunfähige A wird vom ArbG aufgefordert, zu einer solchen Untersuchung beim Vertrauensarzt zu erscheinen. Dies wird von A mehrfach verweigert. Ist dieses Verhalten - nach einschlägiger Abmahnung - geeignet, einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund zu bilden?

    3.

    Die ArbN A war im Jahr 2010 an 51 Arbeitstagen (AT), 2011 an 100 AT und bis Mitte 2012 an 84 AT in jeweils mehreren Zeiträumen arbeitsunfähig erkrankt. Ende 7/12 lehnte sie die Vorlage ärztlicher Atteste und ihre Mitwirkung an einem gegebenenfalls vom ArbG einzuleitenden betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) schriftlich ab. Der ArbG kündigte in 9/12 ohne Durchführung des BEM. Hätte der ArbG trotz dieser Ablehnung vor der Kündigung versuchen müssen, das BEM durchzuführen?

    4.

    ArbN M ist bei ArbG B als Masseur tätig. Er legt eine AUB für den Zeitraum von einer Woche wegen Bluthochdrucks und Atemnot vor. Während der AU hilft M seiner Tochter beim Hausbau, wobei er Schleifarbeiten mit einer Atemmaske verrichtet. M ist der Auffassung, dies erschüttere den Beweiswert der AUB nicht und sei auch kein Kündigungsgrund. Zu Recht?

    5.

    ArbN A hilft während einer AU seinem Vater bei der Autowäsche an einer Autowaschanlage. Hierbei wird er von seinem Vorgesetzten V beobachtet, der mit seinem Handy Fotos von A aufnimmt. A greift den V an und versetzt ihm mehrere Schläge. Ist die daraufhin von der ArbG ausgesprochene Kündigung gerechtfertigt?

    6.

    Der leitende Angestellte L ist nach einer größeren Operation für fünf Wochen arbeitsunfähig krank. Bereits nach einer Woche ist er wieder so fit, dass er sich mit dem ihm zur Verfügung stehenden Firmen-Laptop ins Firmennetzwerk einloggt und per E-Mail den ihm unterstellten ArbN Anweisungen erteilt. ArbG B freut sich über den Arbeitseifer des L, fragt sich aber, ob er verpflichtet ist, dieses während der AU zu unterbinden.

    7.

    ArbN ist als „trockener Alkoholiker“ in einer Fachklinik für Suchterkrankungen als Ergotherapeut tätig. In den Jahren 2006 und 2007 kam es zu Rückfällen wegen denen der ArbG eine Kündigung aussprach, die er später zurücknahm. Auf einen erneuten Vorfall im Jahr 2009 reagierte der ArbG mit einer neuen Kündigung. Ist ein Kündigungsgrund gegeben?

    8.

    Nach einer Krankmeldung für einen Tag nach Ablehnung einer Dienstreise, verlangt ArbG B von ArbN A, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein Attest vorzulegen. Ist die Anweisung des ArbG wirksam?

    9.

    Der im Betrieb der ArbG B bestehende Betriebsrat hat mit B eine Betriebsvereinbarung zur Durchführung des BEM getroffen. Darf der ArbG die Mitteilung der Namen der ArbN, die mehr als sechs Wochen im Jahr arbeitsunfähig waren, verweigern?

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 68 | ID 42573772