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  • 17.04.2015 · Fachbeitrag · Mindestlohn

    Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung

    Der ArbG darf ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam.