· Fachbeitrag · Direktionsrecht
Das Versetzungsrecht des ArbG
Kaum ein Instrument des ArbG ist im Tagesgeschehen wichtiger und zugleich streitanfälliger als die Versetzung. Sie ist das Scharnier zwischen unternehmerischer Organisationsfreiheit und arbeitsvertraglichem Bestandsschutz. Die Rechtsprechung zeigt einen klaren Trend: Die Gerichte prüfen die Grenzen des Direktionsrechts zunehmend strenger, insbesondere bei der Gleichwertigkeit der zugewiesenen Tätigkeit.
Rechtsgrundlage der Versetzung ist § 106 S. 1 GewO i. V. m. § 315 BGB. Der ArbG darf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese nicht durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz festgelegt sind. Das Weisungsrecht bewegt sich stets innerhalb des durch den Vertrag gesteckten Rahmens. Es kann diesen konkretisieren, aber nicht einseitig erweitern. Die Kernfrage lautet:
- Ist die Maßnahme vom Vertragsinhalt gedeckt, oder handelt es sich um eine Vertragsänderung, die nur per Änderungskündigung einseitig durchsetzbar wäre?
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