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  • · Fachbeitrag · Mindestlohn

    In welcher Höhe können Sachleistungen angerechnet werden?

    | Die Anrechnung der Sachleistungen auf den Mindestlohnanspruch darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Dabei wird der für eine ledige, nicht unterhaltspflichtige Person maßgebliche Betrag zugrunde gelegt. Nach der Anlage zu § 850c ZPO beträgt dieser derzeit 1.045,04 EUR netto. Dies bedeutet, dass durch die Anrechnung der Sachleistungen dem ArbN zumindest 1.045,04 EUR netto verbleiben müssen. Laut Pfändungstabelle sind aber 1.049,99 EUR pfändungsfrei. Fraglich ist, welcher Betrag maßgeblich ist. |

     

    Beide Beträge (1.045,04 und 1.049,99 EUR) finden sich im Gesetz bzw. den zugehörigen Anlagen und sind daher relevant. Es gibt den schlechthin unpfändbaren (Grund-)Betrag nach § 850c Abs. 1 ZPO, der derzeit für eine Person ohne Unterhaltspflichten 1.045,04 EUR beträgt. Bis zu diesem Betrag kann das Arbeitsentgelt überhaupt nicht gepfändet werden. Bei Beträgen, die darüber hinausgehen, ist nur ein bestimmter Anteil pfändbar. Aus Praktikabilitätsgründen enthält die Tabelle zu der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013 Zehnerschritte. Da der Betrag von 1.045,04 EUR auf keinen Fall unterschritten werden darf, liegt die nächstmögliche Zehner-Stufe bei 1.049,99 EUR. Im Ergebnis ist daher derzeit der Betrag von 1.049,99 EUR als pfändungsfreier Teil des Arbeitsentgelts maßgeblich.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2015 | Seite 55 | ID 43256804