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  • 29.10.2018 · Nachricht · Mindestlohn

    Bei arbeitsvertraglicher Ausschlussfrist stets MiLoG beachten!

    Eine vom ArbG vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 1.1.15 von § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Sie ist – jedenfalls dann – insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.14 geschlossen wurde.