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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Arbeitskraft des Arbeitnehmers in der Verbraucherinsolvenz

    | In der Verbraucherinsolvenz fällt die Arbeitskraft des Arbeitnehmers als Insolvenzschuldner nicht in die Insolvenzmasse. |

     

    Diese Klarstellung traf das BAG (15.7.21, 6 AZR 460/20, Abruf-Nr. 226074). Daher kann der Arbeitnehmer weiterhin über das Arbeitsverhältnis als solches disponieren und so dessen Inhalt ändern.

     

    Aber: Über künftige Entgeltansprüche aus dem unverändert gebliebenen Arbeitsverhältnis darf er jedoch nicht zum Nachteil der Masse verfügen.

    Quelle: ID 47869593