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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Keine allgemeine Haftungsbeschränkung auf drei Bruttogehälter bei grober Fahrlässigkeit

    Zwar kann die Haftung des ArbN auch bei grob fahrlässigem Verhalten des ArbN zu seinen Gunsten eingeschränkt sein. Ein allgemeiner Rechtssatz dahingehend, dass die Haftung des ArbN bei grober Fahrlässigkeit stets auf drei Bruttogehälter beschränkt ist, besteht hingegen nicht (BAG 15.11.12, 8 AZR 705/11, Abruf-Nr. 131877).

     

    Sachverhalt

    Der als Kraftfahrer beschäftigte ArbN verursachte mit dem von ihm geführten LKW einen Unfall. Zum Unfallzeitpunkt betrug seine BAK 0,94 Promille. Durch den Unfall entstand dem ArbG ein Gesamtschaden in Höhe von 16.718 EUR. Diesen verlangt er im Wege der Zahlungsklage vom ArbN. Das LAG hat den ArbN auf Grundlage der Ansicht, die Haftung des ArbN beschränke sich grundsätzlich auf drei Bruttomonatsverdienste, zur Zahlung eines entsprechenden Betrags verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision führte zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LAG zur erneuten Verhandlung.

     

    Entscheidungsgründe

    Das BAG führt zunächst aus, das LAG habe zu Recht eine grobe Fahrlässigkeit des unter Alkoholeinfluss stehenden ArbN bei der Unfallverursachung angenommen. Die hieraus resultierende Haftung sei aber nicht stets auf drei Bruttomonatsgehälter des ArbN beschränkt, wie das LAG zu Unrecht angenommen habe. Eine solche starre Haftungsobergrenze existiere nicht. Sie lasse sich weder geltendem Recht noch der Rechtsprechung des BAG entnehmen. Auch eine dahingehende „allgemeine Rechtsüberzeugung“ habe sich nicht entwickelt.

     

    Die Grundsätze der Haftungsbeschränkung des ArbN bei betrieblich veranlasster Tätigkeit könnten zwar auch bei grober Fahrlässigkeit des ArbN bei der Schadensverursachung Haftungserleichterung ergeben, sodass der ArbN ausnahmsweise nicht den gesamten Schaden allein zu tragen habe. Dies komme z.B. in Betracht, wenn der Verdienst in deutlichem Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko stehe. Es sei aber stets eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. Der ArbN müsse insbesondere nicht durch eine Haftungsobergrenze geschützt werden, wenn es ihm zumutbar sei, einen grob fahrlässig verursachten Schaden voll durch seinen Lohn abzudecken.

     

    Praxishinweis

    Der 8. Senat stellt klar, dass eine summenmäßige Begrenzung der Arbeitnehmerhaftung nicht existiert. Zwar kann das erkennende Gericht zu einer Begrenzung auch bei grober Fahrlässigkeit kommen. Der Parteivertreter des ArbG ist aber nicht gehalten, Zahlungsklagen von vornherein entsprechend zu beschränken.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 114 | ID 39995810