· Fachbeitrag · Direktionsrecht
Gewissensfreiheit versus Mehraufwand: Was gilt?
Ein Trambahnfahrer ist nicht aufgrund einer von ihm angeführten Gewissensnot dazu berechtigt, das Fahren einer Tram mit Bundeswehr-Werbung zu verweigern.
Sachverhalt
Seit August 2024 fährt aufgrund eines Werbevertrags mit der Bundeswehr eine mit bundeswehrtypischen Farben beklebte Trambahn durch München. Ein als Kriegsdienstverweigerer anerkannter Trambahnfahrer weigerte sich aus Gewissensgründen, diese Trambahn zu fahren. Der ArbN war in rund 1 ¾ Jahren einmal zum Fahren der streitgegenständlichen Tram eingeteilt. Er erhielt im Zusammenhang mit seiner Weigerung, die Tram zu fahren, eine Ermahnung. Hiergegen erhob er Klage. Die beklagte Verkehrsgesellschaft beantragte im Wege der Widerklage die Feststellung, dass der ArbN grundsätzlich verpflichtet sei, die Tram mit der Bundeswehrwerbung zu fahren. Nachdem die Parteien sich hinsichtlich der Ermahnung mittels Teilvergleich einigten, war durch das Arbeitsgericht noch über die Widerklage zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Das Arbeitsgericht München (20.5.26, 4 Ca 15395/25, Abruf-Nr. 255099) gab der Widerklage statt. Der relativ geringfügige Eingriff in die Gewissensfreiheit des Fahrers sei nicht höher zu bewerten, als die Einschränkung des ArbG durch den sonst erforderlichen organisatorischen Mehraufwand.
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