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  • · Fachbeitrag · Europarecht

    Gerechte Rückzahlung von Ausbildungskosten nach dem Wehrdienst

    | Die EU-Mitgliedsstaaten sind frei darin, die Verpflichtungsdauer und die Modalitäten der Auflösung im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes selbst zu regeln. Die Höhe einer Zahlungspflicht muss aber verhältnismäßig sein. |

     

    Sachverhalt

    Der Beschwerdeführer (Bf.) begann 1986 eine Ausbildung in der medizinischen Abteilung der griechischen Militäroffiziersschule. Er empfing sowohl Bezüge als auch soziale Vergünstigungen. Sechs Jahre erhielt er eine kostenlose Ausbildung an der medizinischen Fakultät der Universität Thessaloniki. Diese schloss er als Mediziner des Militärs ab. Mit der Ausbildung verpflichtete er sich, für die dreifache (nach einer geänderten Regel: zweifache) Dauer seiner Ausbildung im Militär zu dienen. Nach einigen Jahren machte er zudem seinen Facharzt in einem allgemeinen Krankenhaus. Die Bezüge des Militärs behielt er weiter. Die Verpflichtungsdauer erhöhte sich dadurch um weitere fünf Jahre. 2006 verließ er mit 37 Jahren das Militär als Anästhesist und Oberst. Die restliche noch zu leistende Dienstpflicht betrug neun Jahre, vier Monate und zwölf Tage. Alternativ hatte er die Möglichkeit, eine entsprechende Summe an den Staat als Ersatzleistung zu zahlen.

     

    Nach Auseinandersetzungen vor den nationalen Gerichten über die Höhe der Ersatzleistung wurde die Ersatzsumme erheblich herabgesetzt, sodass der Bf. letztlich 50.000 EUR an den griechischen Staat zu zahlen hatte. Der Bf. erhob hiergegen Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK. Er machte geltend, es handele sich bei der ihm auferlegten Dienstpflicht um eine verbotene Zwangs- bzw. Pflichtarbeit im Sinne des Art. 4 Abs. 2 EMRK.