24.04.2019 · Nachricht · Datenschutz
Unternehmen haften für Datenschutzverstöße ihrer ArbN!
ArbG haften im Rahmen von Art. 83 DS-GVO für schuldhafte Datenschutzverstöße ihrer ArbN, sofern es sich nicht um einen Exzess handelt. Dabei ist nicht erforderlich, dass für die Handlung ein gesetzlicher Vertreter oder eine Leitungsperson verantwortlich ist.
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