· Fachbeitrag · Arbeitsrechtliche Sanktionen
Der Mitarbeiterexzess: Persönliche Haftung zwischen Datenschutz und Kündigungsrecht
von Dr. Guido Mareck, Direktor Arbeitsgericht Dortmund
Die Entscheidung des OLG Stuttgart (25.2.25, 2 ORbs 16 Ss 336/24, Abruf-Nr. 252226 ) zum Mitarbeiterexzess wirft einige rechtliche Fragen auf – insbesondere mit Blick auf arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnung, Kündigung und Schadenersatz. Nachfolgend eine kurze Einordnung.
1. Die rechtliche Bewertung im Allgemeinen
Grundsätzlich haften ArbG für Datenschutzverstöße ihrer ArbN. Eine Ausnahme besteht in der Konstellation des Mitarbeiterexzesses. Ein solcher liegt nach der Datenschutzkonferenz, dem Gremium der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden, vor, wenn die Handlungen der Beschäftigten bei verständiger Würdigung nicht dem Kreis der jeweiligen unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet werden können (vgl. DSK, Entschließung v. 3.4.19).
Es kommt daher darauf an, ob das Handeln objektiv im Aufgabenbereich des ArbN liegt. Unerheblich ist, ob das Handeln subjektiv von eigenen Interessen geleitet ist. Handelt der ArbN bei der Begehung eines Datenschutzverstoßes außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit und der ihm zugewiesenen Aufgaben und damit objektiv nicht für seinen ArbG, liegt ein Mitarbeiterexzess vor. Kurz gesagt: Die Handlung geschieht zwar bei Gelegenheit der Arbeit (zeitlich/örtlich während der Arbeitszeit), aber nicht wegen der Arbeit.
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