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  • · Fachbeitrag · Betriebsübergang

    Betriebserwerber kann sich nicht immer auf bloße Funktionsnachfolge berufen

    | Wird eine von mehreren Gesellschaften, die zusammen unterschiedliche Bereiche eines Möbelhauses betreiben, aus dem Gesichtspunkt des Betriebsübergangs in Anspruch genommen, kann sich diese nicht ohne Weiteres auf eine reine Funktionsnachfolge berufen. Dies gilt insbesondere, wenn sich weder Kundenstamm noch Verkaufsstelle oder Warensortiment geändert haben. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war seit 1995 in einem Möbelhaus als Verkäufer beschäftigt. Er war zuletzt überwiegend in der Abteilung „Vorzimmer“ und „Büromöbel“ tätig. Vom 1.1.15 bis zum 31.7.15 wurde das Möbelhaus von der A-Gesellschaft (im Folgenden A) und der B-Gesellschaft (im Folgenden B) gemeinsam betrieben. Dies geschah aufgrund eines mit dem Möbelhaus abgeschlossenen Dienstleistungs- und Nutzungsüberlassungsvertrags. Das Möbelhaus blieb Eigentümerin des Geschäfts und des Inventars.

     

    A und B nutzten die Immobilie und alle Betriebsmittel des Möbelhauses unentgeltlich. B übernahm die Vertriebsleistungen einschließlich des Warenverkaufs und der Tätigkeiten an der Kasse. A bewirtschaftete mit ihren Mitarbeitern die anderen Abteilungen. Aufgrund dieses Betriebsübergangs bestand das Arbeitsverhältnis des ArbN wegen seiner Zuordnung zum Verkauf mit B fort. Er widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht.