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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Übung

    Kostenlose Nutzung eines Betriebsparkplatzes

    Ein Rechtsanspruch auf die künftige kostenlose Nutzung eines Betriebsparkplatzes besteht jedenfalls dann nicht kraft betrieblicher Übung, wenn der ArbG im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen die bisherige Parkplatzanlage beseitigt und unter erheblichen Aufwendungen eine neue Parkplatzfläche schafft. Dann dürfen ArbN auch bei einer jahrelangen kostenlosen Nutzung des Betriebsparkplatzes nicht berechtigterweise davon ausgehen, der ArbG werde auch künftig kostenlose Parkplätze bereitstellen (LAG Baden-Württemberg 13.1.14, 1 Sa 17/13, Abruf-Nr. 140326).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Bis zu einer im Jahr 2011 beginnenden Neubau- und Umbaumaßnahme standen auf dem Klinikgelände des ArbG insgesamt 558 Stellplätze zur Verfügung. Diese konnten von Patienten, Besuchern und Mitarbeitern genutzt werden. Für die Nutzung erhob der ArbG kein Entgelt. Im Rahmen der Neu- und Umbaumaßnahmen entfielen die bisherigen Stellplätze. Der ArbG richtete jedoch auf dem Klinikgelände insgesamt 634 neue Stellplätze ein. Auch diese werden den Patienten, Besuchern, Anwohnern und Mitarbeitern zur Verfügung gestellt. Ein gesondert ausgewiesener Parkbereich für Mitarbeiter existiert nicht. Seit der Inbetriebnahme der neuen Parkplatzanlage 2012 erhebt der ArbG für das Abstellen von Fahrzeugen von den ArbN pro Stunde eine Parkgebühr in Höhe von 0,10 EUR, eine Tagespauschale von maximal 0,70 EUR und für eine Monatskarte ca. 12 EUR. Von Besuchern, Patienten und Anwohnern werden pro angefangene Stunde 1,50 EUR verlangt. Der ArbN meint, der ArbG sei weiter zur Stellung kostenloser Parkplätze verpflichtet.

     

    Das LAG ist der Ansicht, der ArbG sei nicht verpflichtet, dem ArbN einen kostenfreien Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch ergebe sich nicht aus betrieblicher Übung. Der ArbN durfte nicht davon ausgehen, der ArbG werde ihm auch künftig die kostenfreie Nutzung der klinikeigenen Parkplätze gestatten. Der ArbG ist nicht verpflichtet, für die bei ihm beschäftigten ArbN Parkplätze bereitzuhalten. Daher verhält es sich nicht anders als bei der Bereitstellung von betriebseigenen Sozialeinrichtungen wie Kantinen, Kindergärten und Unterstützungskassen. Deren Einrichtung kann weder der einzelne ArbN noch der Betriebsrat erzwingen. Zwar begehre der ArbN, dass ihm der ArbG, wenn er weiterhin freiwillige Parkmöglichkeiten zur Verfügung stelle, die Nutzung kostenfrei ermögliche. Hier habe aber der ArbG nicht für ein bestehendes Parkgelände Parkgebühren erhoben. Diese seien erst nach der Umgestaltung in Rechnung gestellt worden.

     

    Praxishinweis

    Vertraglich nicht ausdrücklich geregelte Ansprüche können bei wiederholter gleichförmiger Gewährung durch den ArbG über einen gewissen Zeitraum (Faustregel: ca. 3 Jahre bzw. 3 Mal hintereinander) aus betrieblicher Übung für den ArbN entstehen. Ändern sich aber die tatsächlichen Umstände der Gewährung entschieden, ist für dieses Rechtsinstitut kein Platz mehr.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 135 | ID 42776694