28.04.2017 · Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung
Welche Ehefrau wird vom ArbG versorgt?
Eine AGB-Klausel, die nur der „jetzigen“ Ehefrau des ArbN eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, benachteiligt den ArbN unangemessen. Diese einschränkende Zusage ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Dies führt bei vor dem 1.1.02 erteilten Versorgungszusagen dazu, dass Rechte nur geltend gemacht werden können, wenn die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestand.
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