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  • · Fachbeitrag · Befristung

    Vereinbarung ordentlicher Kündbarkeit in einem Arbeitsvertragsformular

    Die Ankreuzung der Regelung, dass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit die gesetzliche Kündigungsfrist gilt, genügt, um die ordentliche Kündbarkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 3 TzBfG zu vereinbaren. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der beidseitigen Interessen zu verstehen sind, wobei es auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners ankommt (BAG 4.8.11, 6 AZR 436/10, Abruf-Nr. 114181).

    Sachverhalt

    Die ArbN war seit dem 20.10.08 als Augenoptikergesellin im Rahmen einer Teilzeittätigkeit für 1.104 EUR brutto bei der ArbG beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein Formulararbeitsvertrag zugrunde, in dessen § 2 es unter der Überschrift „Tätigkeit, Lohn, Probezeit, Kündigung, Arbeitszeit“ in zwei Rahmen unter anderem heißt, wobei handschriftlich das Datum „31.10.09“ und die Zahl „3“ eingefügt sind:

     

    • (1. Rahmen) „Dieser Arbeitsvertag ist befristet bis zum 31.10.09. Während dieser Zeit können beide Vertragspartner mit einer Frist von ... (unausgefüllt) kündigen. Die ersten drei Wochen/Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits gekündigt werden mit einer Frist von zwei Wochen.“