Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Befristung

    Allein herausgehobene Position des ArbN rechtfertigt keine Befristung

    | Die herausgehobene Position eines ArbN im Rahmen der Organisation des ArbG und die sich daraus ergebenden Befugnisse können nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen der Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigen. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist bei dem beklagten Klinikum ‒ einer Anstalt des öffentlichen Rechts ‒ als geschäftsführender Direktor des campusübergreifenden Diagnostikzentrums und eines campusübergreifenden Radiologiezentrums beschäftigt. 2015 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger bis Ende 2019 tätig sein sollte. Sein Gehalt wurde auf 165.000 EUR brutto pro Jahr sowie eine variable Vergütung von 5.000 EUR pro Jahr bei 100%iger Zielerreichung festgelegt. 2020 wurde der Vertrag nicht verlängert. Der Kläger erhob Befristungskontrollklage, da es für die Befristung seines Arbeitsverhältnisses keinen Grund gäbe. Er habe keine eigenständige operative Entscheidungskompetenz gehabt. Insbesondere sei seine Position auch nicht mit der eines GmbH-Geschäftsführers vergleichbar gewesen. Der ArbG erwiderte, die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei durch die Eigenart der Arbeitsleistung im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht Kiel wies die Klage ab.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LAG Schleswig-Holstein (26.1.21, 1 Sa 241 öD/20, Abruf-Nr. 222883) hielt die Befristung des Arbeitsverhältnisses für unwirksam. Die als Befristungskontrollklage nach § 17 S. 1 TzBfG statthafte Klage sei begründet. Aus der herausgehobenen Stellung des Klägers ergebe sich, dass der ArbG besonders auf dessen Fähigkeiten und Loyalität vertrauen können müsse. Auch wenn der Vorstand in vielen Teilbereichen im Zusammenwirken mit dem Kläger arbeitet, sei bei einer Einrichtung mit mehr als 12.000 ArbN ein weitgehendes Maß an selbstständiger und eigenverantwortlicher Tätigkeit des Klägers notwendig. Das belege auch die Regelung zur freien Gestaltung seiner Arbeitszeit und das für einen Verwaltungsmitarbeiter einer Anstalt des öffentlichen Rechts hohe Gehalt. Damit weise das Arbeitsverhältnis des Klägers aber keine Besonderheiten auf, die dessen Befristung rechtfertigen können.