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  • · Fachbeitrag · Ausschlussfrist

    Fehlende Berücksichtigung von Regelungen zum Mindestlohn in Altverträgen

    | Jedenfalls im Fall von Altverträgen führt die fehlende Herausnahme von Ansprüchen gemäß Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht zu einer Intransparenz der vereinbarten Ausschlussfristen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. |

     

    So entschied es das LAG München (14.11.17, 9 Sa 406/17, Abruf-Nr. 202674).

     

    Begründung: Eine zur Zeit ihrer Vereinbarung transparente AGB-Klausel verliert nicht nachträglich ihre Wirksamkeit, weil spätere Gesetzesänderungen zu ihrer Intransparenz führen. Vielmehr ist eine vor Inkrafttreten des MiLoG vereinbarte Verfallfrist ohne Weiteres dahin auszulegen, dass die Regelung Ansprüche, deren Verfall aufgrund später in Kraft tretender Regelungen nicht vereinbart werden kann, nicht erfassen soll, sodass eine Intransparenz im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht gegeben ist.

    Quelle: ID 45444966