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  • · Fachbeitrag · Auskunftsanspruch

    Hat eine Toilettenkraft einen Anspruch auf einen Anteil am Toilettenentgelt?

    Eine ArbN, die als „Sitzerin“ Trinkgelder von Besuchern eines Einkaufszentrums auf Sammeltassen erhält, die sie vollständig an ihre ArbG abführen muss, hat gegenüber dieser einen Auskunftsanspruch über die Höhe dieser Gelder (Arbeitsgericht Gelsenkirchen 21.1.14, 1 Ca 1603/13, Abruf-Nr. 140541).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die ArbN übte bis Ende Juni 2013 für das vom Centro Oberhausen mit der Reinigung der Toilettenanlagen beauftragte Reinigungsunternehmen die sog. Tätigkeit der „Sitzerin“ aus. Das Centro erhebt von den Besuchern der Toilettenanlagen kein Entgelt. Gleichwohl sind in den dortigen Eingangsbereichen Sammelteller aufgestellt. Hauptaufgabe der ArbN war es, sich ständig bei dem Sammelteller aufzuhalten, dabei einen weißen Kittel zu tragen, das freiwillig gespendete Geld dankend entgegen zu nehmen, es regelmäßig bis auf wenige Geldstücke abzuräumen und je nach Aufkommen mehrmals je Schicht in einen Tresor des Reinigungsunternehmens einzulegen.

     

    Mit Reinigungsarbeiten war die ArbN, die einen Stundenlohn von 5,20 Euro brutto erhielt, nicht betraut. Sie hatte jedoch die Toilettenanlagen zu kontrollieren und im Bedarfsfall das Reinigungspersonal zu rufen. Nach einer schriftlichen Arbeitsanweisung des Reinigungsunternehmens sind die „Sitzerinnen“ gehalten, gegenüber den Besuchern nicht zu offenbaren, dass sie keine Reinigungstätigkeiten ausüben. Auf etwaige Fragen der Besucher nach dem Verwendungszweck des Geldes soll mit dem Hinweis, dass selbiges dem Reinigungsunternehmen zufließe, welches daraus u.a. die Personalkosten bestreite, geantwortet werden. Entsprechende gemeinsame Hinweisschilder von Centro Oberhausen und dem Reinigungsunternehmen, welche im Jahre 2009 - nach Angaben des Unternehmens direkt über den Tellern, nach Angaben der Klägerin an kaum einsehbarer Stelle - angebracht waren, sind unstreitig bereits 2012 demontiert worden. Nach Angaben des Reinigungsunternehmens erfolgte dies im Zuge von Umbau- und Renovierungsarbeiten.

     

    Die ArbN vertritt die Auffassung, dass sie an den in den Monaten Mai und Juni 2013 über die Teller erzielten Einnahmen teilhaben müsse. Den Besuchern werde zielgerichtet suggeriert, dass freiwillig ein Trinkgeld für das Reinigungs- und Aufsichtspersonal gegeben werden könne. An diese Zweckbestimmung sei das Reinigungsunternehmen gebunden. Trinkgeld stehe nach Maßgabe gewerbe- und steuerrechtlicher Bestimmungen allein den ArbN zu. Da sie nicht wissen könne, wie hoch genau die Einnahmen gewesen seien, habe das Unternehmen im Rahmen einer Stufenklage zunächst Auskunft über die Höhe der Trinkgeldeinnahmen zu erteilen, von den sie dann später in einer weiteren Stufe einen bezifferten Anteil von 1/20 beanspruchen werde. Die ArbN geht davon aus, dass an normalen Tagen mehrere hundert, an Spitzentagen mehrere tausend EUR über die Teller erwirtschaftet werden.

     

    Das Reinigungsunternehmen hält die Klage für insgesamt unbegründet. Es handle sich - auch nach der Vorstellung der Toilettenbesucher - nicht um ein Trinkgeld für das Personal, sondern vielmehr um ein freiwilliges Nutzungsentgelt. Dieses stehe allein dem Reinigungsunternehmen zu, worüber man das eingesetzte Personal nie im Zweifel gelassen habe. Man sei gegenüber dem Centro verpflichtet, ständig das der Sicherheit und dem Wohlbefinden der Besucher dienende Aufsichtspersonal einzusetzen. Dessen Arbeitslohn werde vollständig aus den Einnahmen über das freiwillige Nutzungsentgelt bestritten und nicht vom Centro refinanziert, womit sich das Ganze ohnehin als Zuschussgeschäft darstelle.

     

    Die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen hat der ArbN mit Teilurteil, gegen welches das Reinigungsunternehmen gesondert Rechtsmittel einlegen kann, zunächst den Auskunftsanspruch zugesprochen. Die Kammer geht danach davon aus, dass der ArbN ein der Höhe nach noch unbestimmter Zahlungsanspruch gegen das Reinigungsunternehmen zusteht.

     

    Praxishinweis

    Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen stellt bei den vereinnahmten Trinkgeldern die Willensrichtung und Vorstellung der Besucher in den Vordergrund, die davon ausgehen, der jeweiligen ArbN ein „Trinkgeld“ zukommen zu lassen. Die internen Regelungen zwischen den ArbN und dem ArbG sind in solchen Fällen den Spendern typischerweise unbekannt.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 42 | ID 42534388