17.12.2021 · Nachricht · Ausbildung
Einsatz wie ArbN = Vergütung wie ArbN
Ein Auszubildender, der tatsächlich nicht ausgebildet, sondern vom ArbG wie ein ungelernter ArbN eingesetzt wird, hat den Anspruch auf die übliche Vergütung eines ungelernten ArbN.
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