· Fachbeitrag · Aufhebungsvertrag
Erledigungsklauseln im Aufhebungsvertrag: Do‘s und Don‘ts
Die Erledigungsklausel ist die rechtlich sensibelste Klausel im Aufhebungsvertrag. Sie soll abschließend regeln, dass nach Vertragserfüllung keine weiteren Ansprüche zwischen den Parteien bestehen. Ist sie zu weit gefasst, droht die Unwirksamkeit. Ist sie zu eng gefasst, verfehlt sie ihren Zweck. Die folgenden Do‘s und Don‘ts geben eine kompakte Orientierung.
Do: Zwingend nicht abdingbare Ansprüche ausdrücklich ausnehmen
Eine Erledigungsklausel, die Ansprüche erfasst, die gesetzlich nicht abdingbar sind, ist in diesem Umfang unwirksam. Das Risiko besteht, dass die Unwirksamkeit auf die gesamte Klausel durchschlägt. Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung, Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche nach dem MiLoG gehören zwingend in den Ausnahmekatalog.
Die Formulierung sollte zumindest lauten: „Ausgenommen sind Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung, Ansprüche aus unerlaubter Handlung, Verletzung von Gesundheit, Ehre, Leben und anderer absoluter Rechte sowie Ansprüche, die gesetzlich nicht abdingbar sind, wie solche aus dem MiLoG und aus vorsätzlicher Schädigung der anderen Partei.“ Wer diese Ausnahmen weglässt, produziert Angriffsfläche.
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