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  • · Nachricht · Arbeitszeugnis

    Arbeitgeber muss für das Zeugnis seinen üblichen Briefbogen nutzen

    | Wenn im Berufszweig der Schuldnerin üblicherweise im geschäftlichen Verkehr Firmenbögen/Briefköpfe verwandt werden und die Schuldnerin einen solchen besitzt und benutzt, ist ein Zeugnis nicht ordnungsgemäß ausgestellt, wenn es nur mit einer Unterschrift des Geschäftsführers versehen ist. Unter diesen Umständen wird ein Zeugnis auch nicht als ordnungsgemäß im vorbezeichneten Sinne ausgestellt angesehen, wenn es nur mit einem Firmenstempel und nicht mit dem Briefkopf der Schuldnerin versehen ist. |

     

     

    Diese Klarstellung traf das LAG Berlin-Brandenburg (28.11.23, 26 Ta 1198/23, Abruf-Nr. 238776). Der senat orientierte sich dabei an einer älteren BAG-Entscheidung (BAG 3.5.93, 5 AZR 182/92, Rn. 13).

     

    Nicht ausreichend ist es zudem, wenn ein als Zeugnis bezeichnetes Schriftstück bei einem Dritten den Eindruck erwecken kann, der Arbeitgeber habe lediglich einen Zeugnisentwurf der Arbeitnehmerin unterzeichnet, ohne sich wirklich mit dem Inhalt der Erklärung zu identifizieren. Gerade das war hier der Fall.

    Quelle: ID 49853578