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  • · Nachricht · Arbeitszeitkonto

    Darlegungs- und Beweislast, wenn ArbG Saldo bestreiten will

    | Führt der ArbG für den einzelnen ArbN ein Arbeitszeitkonto und weist er vorbehaltlos eine bestimmte Anzahl von Guthabenstunden aus, stellt er damit den Saldo des Kontos streitlos. Will der ArbG im Nachhinein den sich aus dem Arbeitszeitkonto zugunsten des ArbN ergebenden Saldo erheblich bestreiten, obliegt es ihm ausgehend von einer gestuften Darlegungslast, im Einzelnen darzulegen, aufgrund welcher Umstände der ausgewiesene Saldo unzutreffend sei oder sich bis zur vereinbarten Schließung des Arbeitszeitkontos reduziert habe. |

     

    So entschied es das LAG Mecklenburg-Vorpommern in einem entsprechenden Fall (5.11.19, 5 Sa 73/19, Abruf-Nr. 212721). Diese Grundsätze gelten nach der Entscheidung aber nicht, wenn sich der ArbN zur Begründung seines Anspruchs auf selbst gefertigte Arbeitszeitaufstellungen beruft, die sich der ArbG nicht zu eigen gemacht hat. In diesem Fall sind zunächst vom ArbN die den behaupteten Saldo begründenden Tatsachen im Einzelnen darzulegen. Die Darlegungslast richtet sich nach den für einen Überstundenprozess geltenden Maßstäben.

    Quelle: ID 46284903