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  • · Fachbeitrag · AGB

    Erstattung von Weiterbildungskosten - Transparenz einer Rückzahlungsklausel

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen

    Eine Rückzahlungsklausel für Weiterbildungskosten muss nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB so klar und verständlich sein, dass sie dem ArbG keine vermeidbaren Spielräume hinsichtlich der erstattungspflichtigen Kosten gewährt. Das im Transparenzgebot enthaltene Bestimmtheitsgebot erfordert die genaue und abschließende Bezeichnung der Positionen, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll und der Parameter, aus denen die einzelnen Positionen berechnet werden (BAG 6.8.13, 9 AZR 442/12, Abruf-Nr. 133955).

     

    Sachverhalt

    ArbG und ArbN haben in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vereinbart, dass der ArbN Weiterbildungskosten für die Teilnahme an einem Lehrgang (anteilig) zurückzuzahlen hat, wenn das Arbeitsverhältnis in einem bestimmten Zeitraum aus näher bezeichneten Gründen beendet wird. Die Rückzahlungsverpflichtung erstreckt sich nach der Klausel auf die „entstandenen Aufwendungen für die Weiterbildung, einschließlich der Lohnfortzahlungskosten - wie nachfolgend beschrieben - ...“. Nachdem der ArbN das Arbeitsverhältnis innerhalb des Bindungszeitraums gekündigt hatte, begehrt der ArbG die anteilige Rückzahlung der Weiterbildungskosten.

     

    Entscheidungsgründe

    Das BAG hat die Klage abgewiesen. Die Nebenabrede zum Arbeitsvertrag unterliege der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, da es sich um eine AGB nach § 305 Abs. 1 S. 1, § 310 Abs. 3 BGB handele. Die Rückzahlungsklausel verstoße gegen das Transparenzgebot. Eine Rückzahlungsklausel müsse klar und verständlich sein und dürfe keine vermeidbaren Spielräume bei der Bestimmung der zu erstattenden Kosten eröffnen. In der Klausel sei nur pauschal von „entstandenen Aufwendungen“ die Rede. Es sei nicht ersichtlich, ob auch Fahrtkosten, Übernachtungs- und Ver­pflegungskosten umfasst seien und wie hoch die eigentliche Teilnahme­gebühr am Lehrgang sei. Die Unklarheit der Klausel werde durch die Tatsache gestützt, dass der ArbG seine Rückzahlungsforderung mehrfach geändert habe.

     

    Praxishinweis

    ArbG haben ein hohes Interesse an der Weiterbildung und der langfristigen Bindung guten Personals. ArbN sind oft an einer Fortbildung interessiert. Rückzahlungsklauseln, die diesen Interessenkonflikt ausgleichen sollen, unterliegen der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Daher sind nicht nur die Kosten präzise festzulegen, auch der Beendigungsgrund, der Bindungszeitraum und eine abnehmende Ratierlichkeit der Rückzahlungsverpflichtung dürfen keine unangemessene Benachteiligung enthalten.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 9 | ID 42458102