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  • · Fachbeitrag · Urlaubsabgeltung

    Das gilt zur Darlegungs- und Beweislast für die Urlaubsübertragung durch den ArbG

    Sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG gegeben ist, verfällt am Ende des Urlaubsjahres nicht genommener Urlaub. Der Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr, der nach § 7 Abs. 3 BUrlG auf das Folgejahr übertragen wird, unterscheidet sich im gesetzlich befristeten Übertragungszeitraum nicht von dem Urlaubsanspruch des laufenden Kalenderjahres. Es besteht nur die Besonderheit, dass vor dem laufenden Urlaubsjahr entstandener Urlaub innerhalb des ersten Quartals des Folgejahres gewährt werden muss. Auch dieser Urlaubsanspruch unterliegt dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG. Eine Vereinbarung, dass regelmäßig Urlaubstage in das nächste Urlaubsjahr übertragen werden, ist in Grenzen zulässig. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der ArbN

    (LAG Hamm 8.8.13, 16 Sa 384/13, Abruf-Nr. 140154).

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war im Zeitraum zwischen dem 1.9.06 bis zum 31.3.12 beim ArbG beschäftigt. Er erzielte ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 2.000 EUR bei einem Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen pro Jahr im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche der Beschäftigung. Nachdem im Rahmen eines Teilvergleichs und des erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Urteils die Urlaubsansprüche für 2012 abgegolten sind und zwischen den Parteien nicht mehr im Streit stehen, begehrt der ArbN noch die Abgeltung von Resturlaubsansprüchen aus den Jahren 2006 bis einschließlich 2011.

     

    Insofern ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der ArbN im Jahre 2006 einen Urlaubstag, im Jahr 2007 24 Urlaubstage, im Jahre 2008 30 Urlaubstage, im Jahr 2009 23 Urlaubstage, im Jahr 2010 20 Urlaubstage und im Jahr 2011 36 Urlaubstage gewährt bekommen hat.

     

    In der Berufungsinstanz verfolgte der ArbN einen Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 2.584,68 EUR brutto beschränkt auf nichtgewährten Urlaub in den Jahren 2006 bis 2011 weiter. Insofern war durch das erstinstanzliche Urteil die Klage abgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb vor dem LAG Hamm erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Die 16. Kammer des LAG Hamm hat im Einklang mit dem Arbeitsgericht entschieden, dass der ArbN keinen Anspruch auf Abgeltung der in den Jahren 2006 bis einschließlich 2011 erworbenen und nicht erfüllten Urlaubsansprüche gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG hat.

     

    Insofern sei zutreffend, dass die Resturlaubsansprüche der Jahre 2006 bis 2011 jeweils mit dem Ablauf des Urlaubsjahres verfallen seien. Der Urlaub müsse nach § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Nur wenn ein Übertragungstatbestand nach § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG gegeben sei, werde der Urlaub auf das erste Quartal des folgenden Kalenderjahres übertragen. Nach § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG bestehe die Besonderheit, dass der ArbG im Interesse einer zeitnahen Erholung den Anteil des Urlaubsanspruchs, der vor dem laufenden Urlaubsjahr entstanden sei, innerhalb des ersten Quartals gewähren müsse. Auch dieser übertragende Urlaubsanspruch unterliege dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG und sei nicht privilegiert.

     

    Daher seien die Urlaubsansprüche des ArbN aus den Jahren 2006 bis 2010 selbst dann verfallen, wenn dringende betriebliche oder in der Person des ArbN liegende Gründe eine Urlaubsgewährung verhindert und damit eine Übertragung auf das Folgejahr bewirkt hätten. Für das Jahr 2011 habe der ArbN Übertragungsgründe nicht vorgetragen. In diesem Jahr seien ihm im Ergebnis 36 Urlaubstage gewährt worden, also mehr als der vereinbarte Urlaub. Für die Übertragungsvoraussetzungen trage der ArbN die Darlegungs- und Beweislast, da diese anspruchsbegründende Tatsachen seien.

     

    Soweit sich der ArbN auf eine mündliche Vereinbarung dahingehend berufe, dass regelmäßig die Übertragung der Urlaubstage in das nächste Jahr erfolge, sei eine solche Regelung zwar gegenüber der gesetzlichen günstiger und in Grenzen zulässig. Auch insoweit trage allerdings der ArbN die Darlegungs- und Beweislast. Hierzu hätte er konkret darlegen müssen, wann und mit welchem Inhalt die Übertragung des Urlaubs verabredet worden sein soll. Diesen Anforderungen genüge das Vorbringen des ArbN nicht.

     

    Ein Verstoß gegen das Gebot der zusammenhängenden Urlaubsgewährung nach § 7 Abs. 2 BUrlG sei nicht gegeben. Die zerstückelte Gewährung von Urlaub stehe einer ordnungsgemäßen Erfüllung entgegen. Das führe dazu, dass die Erfüllung selbst erneut verlangt werden kann. Auch dieser Anspruch unterliege dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG, sodass auch solche Erfüllungsansprüche verfallen seien. Ein Urlaubsersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB bestehe nicht, da ein System der zerstückelten Gewährung von Urlaub nicht vorgetragen sei. Daher sei auch eine Pflichtverletzung des ArbG nicht feststellbar.

     

    Praxishinweis

    Da der ArbN in dem entschiedenen Fall den gesetzlichen Mindestanspruch von 20 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche in jedem Jahr erhalten hat, musste sich die Kammer mit der dem EuGH vorgelegten Frage, ob der ArbG von sich aus verpflichtet ist, den Urlaub in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs festzulegen, nicht auseinandersetzen. Ist der Urlaubsanspruch verfallen, entsteht auch kein Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies ist nur anders, wenn der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder Ruhenstatbeständen innerhalb des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen Beendigung nicht mehr genommen werden kann. Nach neuerer Rechtsprechung des BAG verfällt allerdings auch in diesen Fällen der Urlaub nach fünfzehn Monaten.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Wirksamer Verzicht auf Urlaubsabgeltung in Erledigungsklausel: BAG in AA 13, 115
    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 27 | ID 42483558