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  • · Fachbeitrag · Teilzeitarbeit

    Teilzeitanspruch für ArbN im Schichtbetrieb

    Schließt ein ArbG einen Arbeitsvertrag zwischen den Instanzen, der einen zuvor abgelehnten Teilzeitarbeitswunsch des ArbN voll erfüllt, tritt hierdurch Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ein (LAG Köln 10.1.13, 7 Sa 766/12, Abruf-Nr. 132853).

     

    Sachverhalt

    Der ArbN, ein Maschinenführer, der nach zwei Jahren Elternzeit in den Betrieb zurückkehrte, verlangte nach § 8 TzBfG vom ArbG, statt im Dreischichtsystem 40 Stunden pro Woche nur noch 20 Wochenstunden eingesetzt zu 
werden. Die vierstündige tägliche Arbeitszeit wollte er in der Frühschicht 
zwischen 9 und 14 Uhr ableisten, um für seine Kinder da zu sein.

     

    Nachdem das Arbeitsgericht Bonn der Klage stattgab (18.7.12, 2 Ca 645/11 EU), schlossen die Parteien zwischen den Instanzen einen Arbeitsvertrag, der dem Teilzeitwunsch des ArbN entsprach und eine tägliche Arbeitszeit von 10 bis 14 Uhr festschrieb. Der ArbN meinte, der Rechtsstreit habe sich durch Abschluss des neuen Arbeitsvertrags erledigt. Dem wollte sich der ArbG nicht anschließen, sondern beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LAG stellte die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache fest und legte dem ArbG die Kosten auf. Auf Initiative des ArbG sei ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit einer verringerten Arbeitszeit abgeschlossen worden. Mit diesem Vertrag habe er den Teilzeitwunsch des ArbN voll erfüllt, sodass 
Erledigung in der Hauptsache eingetreten sei.

     

    Überdies sei der ArbG durch das Arbeitsgericht zu Recht zum Abschluss einer Teilzeitvereinbarung verurteilt worden. Die vorgebrachten betrieblichen Gründe seien nicht nachvollziehbar gewesen. Der ArbG habe sich darauf berufen, allein für den ArbN eine gesonderte zeitaufwendige Schichtübergabe organisieren zu müssen. Diese habe tatsächlich nur wenige Sekunden in Anspruch genommen. Auch die Urlaubs- und Krankheitsvertretung sei durch die Teilzeit nicht erschwert worden.

     

    Praxishinweis

    Auch ArbN, die im Schichtbetrieb arbeiten, haben einen Anspruch auf Teilzeit. Sie können überdies eine Verteilung ihrer verringerten Arbeitszeit verlangen, die im Ergebnis bedeutet, dass sie nur noch einer bestimmten Schicht zugeteilt werden können. Anderes gilt nur, wenn die verlangte Teilzeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt bzw. unverhältnismäßige Kosten verursacht.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Bestimmtheit eines Angebots auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags: BAG AA 13, 168
    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 190 | ID 42356134