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  • · Fachbeitrag · Teilzeit

    Anspruch auf Arbeitszeitverringerung im gerichtlichen Eilverfahren?

    | Ein Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG kann auch im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig durchgesetzt werden. Zu diesem Ergebnis kam das LAG Berlin-Brandenburg (14.3.12, 15 SaGa 2286/11, Abruf-Nr. 121790 ). |

     

    Das LAG Berlin-Brandenburg entschied, dass wegen § 894 ZPO die Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung im Hauptsacheverfahren erst mit dessen Rechtskraft eintrete. Jedenfalls sei aber eine einstweilige Verfügung dann ausnahmsweise zuzulassen, wenn der ArbN seinerseits dringende Gründe für die Reduzierung der Arbeitszeit anführen könne, was im entschiedenen Fall gegeben sei.

     

    Im Streitfall verlangte eine ArbN von dem ArbG die Verringerung ihrer Arbeitszeit von 40 auf 32 Stunden, da sie ein siebensemestriges Fernstudium beginnen wollte und kurzfristig einen Studienplatz erhalten hatte. Der ArbG lehnte ab. Die Kammer ging davon aus, dass derartige Studiengänge nicht einfach im Anschluss an ein vollzeitiges Arbeitsverhältnis oder ausschließlich am Wochenende absolviert werden können.

     

    In Anbetracht der Tatsache, dass Hauptsacheverfahren bei den Arbeitsgerichten regelmäßig erst nach zwei Instanzen, also etwa einem Jahr abgeschlossen seien, hätte die Verweigerung einer zustimmenden Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Folge, dass fast ein Drittel des Studiums unter unzumutbaren Arbeitsbedingungen abzuleisten wäre.

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 111 | ID 34142030