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  • · Fachbeitrag · Mindestlohn

    Leistungsbonus wird in Mindestlohn eingerechnet

    Zweck des MiLoG ist die Ermöglichung eines angemessenen Lebensunterhalts des ArbN. Alle Zahlungen des ArbG, die als Gegenleistung für erfolgte Arbeit mit Entgeltcharakter erbracht werden, sind daher in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen (Arbeitsgericht Düsseldorf, 20.4.15, 5 Ca 1675/15, n.rk., Abruf-Nr. 144670).

     

    Sachverhalt

    Die ArbN wurde beim ArbG zunächst mit einer Grundvergütung von 8,10 EUR pro Stunde vergütet. Daneben zahlte der ArbG einen „freiwilligen Brutto/Leistungsbonus“ von max. 1,00 EUR, der sich nach der „jeweilig gültigen Bonusregelung“ richtete. Anlässlich der Einführung des MiLoG teilte der ArbG der ArbN mit, die Grundvergütung betrage weiter 8,10 EUR brutto pro Stunde, der Brutto/Leistungsbonus max. 1,00 EUR pro Stunde. Vom Bonus würden allerdings 0,40 EUR pro Stunde fix gezahlt. Die ArbN hat geltend gemacht, der Leistungsbonus dürfe in die Berechnung des Mindestlohns nicht einfließen. Er sei zusätzlich zu einer Grundvergütung in Höhe von 8,50 EUR pro Stunde zu zahlen.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Zweck des MiLoG sei es, dem oder der Vollzeitbeschäftigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen. Es komme - unabhängig von der Bezeichnung einzelner Leistungen - allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den ArbN gezahlten Lohn und dessen geleisteter Arbeitszeit an. Mindestlohnwirksam seien daher alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt würden. Da ein Leistungsbonus, anders als beispielsweise vermögenswirksame Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweise, handele es sich um „Lohn im eigentlichen Sinn“. Dieser sei in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen.