07.04.2026 · Fachbeitrag · Kirchliches Arbeitsrecht
Keine Kündigung wegen Kirchenaustritt
| Ein kirchlicher ArbG darf einer ArbN nicht allein deshalb kündigen, weil sie aus der Kirche ausgetreten ist – insbesondere dann nicht, wenn gleichzeitig Andersgläubige in gleicher Position beschäftigt werden. |
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