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  • · Fachbeitrag · Fortbildungskosten

    Fortbildungsverträge und Rückzahlung der Kosten

    von RA Thomas Feil, FA für IT-Recht und Arbeitsrecht, Hannover

    | Viele ArbG sind daran interessiert, dass sich ihre Mitarbeiter fortbilden. Bei kostenintensiven Fortbildungen, bei denen beispielsweise neben den Kosten der Schulung auch Reisen und Übernachtungskosten übernommen werden, möchten sie den Mitarbeiter im Ausgleich für die Kosten gerne längerfristig an das Unternehmen binden. Damit das Risiko einer solchen Fortbildungszahlung nicht alleine am ArbG „hängen bleibt”, kann auf Vertragsabreden zurückgegriffen werden. Diese Vertragsklauseln sind unter gewissen Voraussetzungen möglich. |

     

    1. AGB und Fortbildungsklausel

    Bei der rechtlichen Bewertung ist zwischen Individualabreden und wiederkehrenden Rückzahlungsklauseln in Formularverträgen zu unterscheiden. Bei beiden gilt zunächst das Prinzip, dass nicht eine unbegrenzte Bindungsdauer des Mitarbeiters an das Unternehmen vereinbart werden kann. Wenn beispielsweise ein Lehrgang bis maximal zwei Monate dauert, ist nur eine Bindungsdauer bis zu zwölf Monaten zulässig. Alle darüber hinausgehenden vertraglichen Verpflichtungen werden von den Gerichten kritisch und für unzulässig bewertet. Im Einzelfall kann bei besonders teuren Ausbildungen von den Grundsätzen, die die Rechtsprechung aufgestellt hat, abgewichen werden.

     

    PRAXISHINWEIS |  Bei Formularverträgen muss eine Rückzahlungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB standhalten (BAG 14.1.09, 3 AZR 900/07, NZA 09, 666).

     

     

    2. Rückzahlungsverpflichtung

    Eine Rückzahlungsfrist kann durch die Kündigung eines ArbN ausgelöst 
werden, soweit diese nicht durch den ArbG veranlasst ist. Auch eine Kündigung des ArbG aus verhaltensbedingten Gründen löst häufig eine Rückzahlungspflicht aus. Allerdings sollte in den vertraglichen Gestaltungen darauf geachtet werden, dass bei betriebsbedingten Kündigungen oder Kündigungen aus personenbedingten Gründen keine Rückzahlung verlangt werden kann. Anderenfalls benachteiligt die Klausel den Mitarbeiter unangemessen und ist unwirksam.

     

    Wird hier in den Verträgen nicht sauber differenziert, so kann eine solche vorformulierte Vertragsbedingung unwirksam sein. Dies bedeutet für den ArbG eine höchst missliche Situation, da damit die gesamte Rückzahlungsverpflichtung scheitert. Rechtliche Unsicherheiten gibt es in der Praxis auch bei der Frage, wie mit einem Abbruch der Fortbildungsmaßnahme im Hinblick auf die Rückzahlungspflichten umgegangen werden kann. Ein ArbG kann nicht automatisch davon ausgehen, dass dann der Mitarbeiter das Kostenrisiko übernimmt.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 197 | ID 42356416