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  • · Fachbeitrag · Eingruppierung

    So schnell gibt es EG 9a in der Serviceeinheit

    | Die Betreuung der Aktenvorgänge in der Serviceeinheit vom Eingang der Klage bis zum Abschluss des Rechtsstreits stellt einen großen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Fallen in diesem Vorgang in rechtlich erheblichem Umfang schwierige Tätigkeiten im Sinne der EG 9a TV-L an, rechtfertigt dies bereits eine entsprechende Eingruppierung. |

     

    Sachverhalt

    Die ArbN ist am Arbeitsgericht Karlsruhe tätig, zuletzt als Beschäftigte in einer Serviceeinheit. 2006 wurde sie von der Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in die Entgeltgruppe 6 unterrichtet. Seitdem wird sie nach dieser Entgeltgruppe vergütet. Der ArbG führte in der Arbeitsgerichtsbarkeit 2005 das Organisationsmodell der „Serviceeinheiten“ ein. Das Hauptziel dieses Projekts ist die ganzheitliche Vorgangsbearbeitung. Beim Arbeitsgericht Karlsruhe ist seit Dezember 2018 die elektronische Akte eingeführt worden. Im Zuge dieser Entwicklung wurden der ArbN durch den Direktor im August 2017 weitere Aufgaben übertragen.

     

    Die ArbN meint, sie verrichte überwiegend schwierige Tätigkeiten. Sie begehrt die Höhergruppierung von EG 6 in EG 9a mit einer zusätzlichen Vergütung von monatlich 965,41 EUR brutto. Der ArbG ist der Auffassung, dass die ArbN zu Recht in EG 6 TV-L eingruppiert sei. Nach eigenen Angaben übe sie nur mit einem Zeitanteil von 27,5 Prozent schwierige Tätigkeiten im Tarifsinn aus.