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  • · Fachbeitrag · Direktionsrecht

    Entzug von Homeoffice per Weisung: Nur bei nachvollziehbarem betrieblichem Nutzen

    Ordnet der ArbG die Rückkehr eines bislang teilweise im Homeoffice tätigen ArbN in die Betriebsstätte an, unterliegt diese Weisung der Ausübungskontrolle nach § 106 GewO. Sie ist ermessensfehlerhaft und unwirksam, wenn der ArbG nicht darlegt, inwiefern die angeordnete Präsenz dem verfolgten betrieblichen Zweck, etwa der Verbesserung von Abläufen und Kommunikation, tatsächlich dienen kann. Das gilt insbesondere, wenn die maßgeblichen Ansprechpartner weiterhin remote arbeiten.

     

    Sachverhalt

    Der ArbN ist seit 2014 im IT-Bereich beschäftigt und arbeitete bis 2025 rund die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice, überwiegend montags und freitags. Nachdem der übergeordnete Vorgesetzte während der urlaubs- bzw. krankheitsbedingten Abwesenheit des ArbN und seiner Vorgesetzten erhebliche Organisations- und Führungsmängel zu erkennen glaubte, teilte er per E-Mail mit: „Homeoffice ist für dich gestrichen.“ Später wurde die Weisung auf Präsenz montags bis donnerstags abgeschwächt. Dabei blieb der Freitag als Homeoffice-Tag erlaubt. Der ArbN verlangte 50 % Homeoffice, hilfsweise zwei feste Homeoffice-Tage für die Dauer einer Reha-Maßnahme. Zudem begehrte er die Feststellung, dass die Präsenzweisung unwirksam gewesen sei.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Arbeitsgericht Düsseldorf (11.2.26, 3 Ca 6587/25, Abruf-Nr. 255563) verneinte einen Anspruch auf Homeoffice: Weder der Arbeitsvertrag noch die interne „Homeoffice“-Mitteilung des Dezernenten würden diesen begründen. Diese sei keine Gesamtzusage, sondern enthalte lediglich Leitlinien. Der ausdrückliche Genehmigungsvorbehalt zeige, dass der ArbG sein Direktionsrecht gerade nicht aufgeben wolle. Auch betriebliche Übung, Konkretisierung des Direktionsrechts und Gleichbehandlungsgrundsatz würden den Anspruch nicht tragen.

     

    Der Feststellungsantrag sei jedoch erfolgreich. Zwar bewege sich die Präsenz-anordnung im Rahmen des § 106 GewO, und der ArbG dürfe zur Überprüfung seiner Abläufe organisatorische Maßnahmen ergreifen. Die konkrete Weisung sei aber ermessensfehlerhaft. Der ArbG habe die Verbindung zwischen Präsenz und Zweck nicht dargelegt. Die Kommunikation und die Kontrolle würden sich nicht dadurch verbessern, dass der ArbN im Büro sitze, während seine Ansprechpartner remote arbeiteten. Die vollständig digital erbrachte IT-Tätigkeit sei ohnehin „gläsern“. Der Satz „Homeoffice ist gestrichen“ erweise sich damit als bloße Sanktionierung ohne belegten betrieblichen Nutzen.

     

    Relevanz für die Praxis

    Ein bestehender Anspruch entsteht nicht schon durch geduldete Praxis oder unverbindliche Leitlinien, der ArbG behält sein Weisungsrecht. Zieht er es zurück, muss die Präsenzanordnung aber die Billigkeitskontrolle bestehen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2026 | Seite 163 | ID 50930042